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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 256

Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

[i]Kommunalverfassungsbeschwerde: Möglichkeit, einen Hebesatz von Null festzusetzenSeit dem sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen. Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben.

Mindesthebesatz ist verfassungskonform

[i]BVerfG, Beschluss v. 27. 1. 2010 - 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04 NWB NAAAD-39031 Der Zweite Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss v. - 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04 zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer sei verfassungskonform. Die Neuregelung verstoße nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 i. V. mit Art. 106 Abs. 6 GG [i]Kein Verstoß gegen Hebesatzautonomiegewährleisteten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewer...

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