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NWB Nr. 11 vom Seite 848

Zusammenveranlagung in der Trennungszeit?

Fakultativ oder obligatorisch?

Volker Weingran und Carsten Sambale

In der Praxis stellt sich häufig in Trennungsfällen die Frage, unter welchen Voraussetzungen der eine Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Ehegatten in die Steuerklassen III und V eingereiht waren. Dieser Fragestellung geht der nachfolgende Beitrag anhand eines Beispielsfalls nach.

I. Veranlagung bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

[i]Wahlrecht der EhegattenEhegatten haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer grds. ein Wahlrecht zwischen der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung, der getrennten Veranlagung sowie der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG). Um in den Genuss dieses Wahlrechts zu kommen, muss eine Ehe nach bürgerlichem Recht bestehen, beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Dabei ist es unerheblich, wie lange diese Voraussetzungen im Jahr der Veranlagung vorgelegen haben. Paare, die sich im Laufe des Jahres trennen, können somit gleichermaßen das Wahlrecht ausüben, wie in dem Jahr frisch Vermählte. Die Ehegatten haben grds. bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids Gelegenhe...

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