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NWB Nr. 11 vom Seite 819

BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV

IT-Projektleiter sowie Netz- und Systemadministratoren als Freiberufler

Dieter Steinhauff

[i]BFH, Urteil v. 22. 9. 2009 - VIII R 31/07 NWB YAAAD-37066, VIII R 63/06 NWB IAAAD-37067 und VIII R 79/06 NWB SAAAD-37068 Der BFH hat in drei Entscheidungen v. (VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06) erstmals für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung geklärt, dass weitere Tätigkeitsfelder ingenieurähnlich sein können und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Neben dem sog. Software Engineering kann auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit als leitender Manager großer IT-Projekte als freiberuflich zu qualifizieren sein.

I. Weiterentwicklung der Rechtsprechung

[i]Frühere AuffassungLange Zeit vertrat der BFH die Auffassung, EDV-Berater übten – anders als Systemanalytiker – einen eigenständigen Beruf aus, der weder einem beratenden Betriebswirt noch der Tätigkeit eines Ingenieurs ähnlich sei, so dass der EDV-Berater gewerbliche Einkünfte erzielte. Während die Entwicklung von Systemsoftware als eine ingenieurähnliche Tätigkeit beurteilt wurde, verneinte die Rechtsprechung dies für die Entwicklung von Anwendungssoftware (, BStBl 1990 II S. 337). Laut BFH war ein EDV-Berater nicht nur Anwendersof...BStBl 1995 II S. 888BStBl 2004 II S. 989

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