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FinMin Saarland 27.11.2001 S 2333

Lohnsteuer; | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a SGB VI

Es ist gefragt worden, ob Zahlungen des ArbG zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a SGB VI nur dann nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, wenn die Beiträge durch eine vorzeitige Rente wegen Altersteilzeit veranlasst sind. Hierzu nimmt das B/2-4 - 227/2001 - S 2333 wie folgt Stellung: Beiträge, mit denen Rentenminderungen aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten vermieden werden sollen, sind nach § 187a SGB VI für alle Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters möglich. Soweit § 3 Nr. 28 EStG die Hälfte der vom ArbG übernommenen Beiträge i. S. des § 187a SGB VI steuerfrei stellt, gilt dies nicht nur für den Bezug in Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, sondern für sämtliche nach § 187a SGB VI in Betracht kommende Beiträge.

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