Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und anderem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen vom und hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und diese mit Schriftsatz vom begründet.
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt zudem weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt, noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom und im Beschluss vom - 1 StR 287/09). Auch der Umstand, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. , insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt; ).
Fundstelle(n):
AAAAD-39164