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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 3 K 194/2009

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1 u. 2 AO § 155 Abs. 2

Keine Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Finanzamts nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt

Leitsatz

Beruht die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids während des Klageverfahrens nicht auf dessen - erkannter - Rechtswidrigkeit, sondern darauf, dass das beklagte Finanzamt nach § 155 Abs. 2 AO bereits vor Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 4 EStG den mit der Klage begehrten Verlustabzug berücksichtigt und erklären die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht ohne ein Feststellungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit einer Verlustverrechnung im Einkommensteuerbescheid entscheiden kann (vgl. , BFH/NV 2009, 584) und deshalb eine Kostentragung durch den Kläger billigem Ermessen entspricht.

Fundstelle(n):
OAAAD-39103

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 25.01.2010 - 3 K 194/2009

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