Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung unter einer aufschiebenden Bedingung
Zeitpunkt des Entstehens eines Liquidationsverlustes
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG verwirklicht sich in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile
nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen sind.
2. Geschieht die Übertragung des Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt die Bedingung nicht ein,
ist der Tatbestand der Veräußerung nicht verwirklicht.
3. Die Entstehung des Auflösungsverlustes i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG setzt bei der Kapitalgesellschaft zunächst deren Auflösung
voraus.
4. Die Kapitalgesellschaft ist i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG frühestens in dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem sie nach Gesetz oder
Satzung zivilrechtlich aufgelöst wäre. Vermögenslosigkeit ist für sich genommen noch kein Auflösungsgrund. Als zivilrechtlicher
Auflösungsgrund kommt im Streitfall nur die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in Frage.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2010 S. 793 Nr. 14 GmbHR 2010 S. 488 Nr. 9 StBW 2010 S. 195 Nr. 5 UAAAD-39101
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