Eine sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen kann dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige
vergeblich alles getan hatte, um die AdV zu erreichen
Leitsatz
1. Eine sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen kann dann angenommen werden kann, wenn entweder
die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig seitens des FA abgelehnt worden wäre oder wenn der Steuerpflichtige
gegenüber dem FA vergeblich alles getan hätte, um die AdV zu erreichen.
2. Sind Säumniszuschläge für einen Zeitraum entstanden, während dessen eine Stundung der Steuer möglich oder geboten gewesen
wäre, kann für die Erhebung der Säumniszuschläge als Druckmittel die Rechtfertigung entfallen sein, so dass insoweit ein Teil-Erlass
der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt.
3. Sind Säumniszuschläge für einen Zeitraum angefallen, in dem eine AdV möglich oder geboten gewesen wäre, ist ein Teil-Erlass
der Säumniszuschläge unter dem Gesichtspunkt ermessensgerecht, dass Aussetzungszinsen bei Erfolg des Rechtsmittels nicht anfallen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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