Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter Band 1
13. Aufl. 2010
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E. Lösungen
I. Jahresabschluss
Lösung zu Fall 1 6 Punkte
Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand, weil die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:
Zur Erlangung wurden Aufwendungen getätigt (Entwicklungskosten),
das Patent ist über den Bilanzstichtag hinaus nutzbar (sechs Jahre),
das Patent ist einer besonderen Bewertung fähig,
ein fiktiver Erwerber des Betriebes würde für das Patent ein besonderes Entgelt ansetzen.
Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB. Auch die externen Aufwendungen in Höhe von 3.500 € stellen keinen entgeltlichen Erwerb dar. Es kann also kein Bilanzansatz erfolgen.
Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.
Ergänzungsaufgabe:
Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstellungskosten in Höhe von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 ...