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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1567/09 F EFG 2010 S. 798 Nr. 10

Gesetze: EStG § 35 Abs. 2, EStG § 35 Abs. 3 Satz 1, EStG § 35 Abs. 3 Satz 2, EStG § 35 Abs. 3 Satz 4

Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Leitsatz

  1. Ist eine atypisch still an einer KG beteiligte GmbH ihrerseits Organgesellschaft einer Organträger-Personengesellschaft, deren Gesellschafter zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35 EStG berechtigt sind, muss der auf die atypisch stille Beteiligung entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden.

  2. Der Höhe nach ist die Durchleitung des – auf der Ebene der KG – für die Organgesellschaft festgestellten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf den Anteil beschränkt, zu dem die Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist.

  3. Verfahrensrechtlich bedarf es hierzu keiner zwischengeschalteten Feststellung des auf den Organträger entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Organgesellschaft.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 14
DStRE 2011 S. 416 Nr. 7
DStZ 2010 S. 264 Nr. 8
EFG 2010 S. 798 Nr. 10
SAAAD-38416

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2009 - 16 K 1567/09 F

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