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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2364/08 E EFG 2010 S. 650 Nr. 8

Gesetze: EStG § 31 Satz 4, AO § 37 Abs. 1, AO § 47, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1

Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht – Maßgeblichkeit des Kindergeldanspruchs im Veranlagungszeitraum

Leitsatz

  1. § 31 Satz 4 EStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung des Steueränderungsgesetzes vom stellt in Abkehr von der bis zum Jahr 2003 geltenden Gesetzesfassung für die Hinzurechnung des Kindergeldes auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung des Kindergeldes, sondern auf den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld ab.

  2. Es ist daher unerheblich, ob auf das Kindergeld verzichtet worden ist und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann.

  3. Die Hinzurechnung wird auch nicht durch die Festsetzungsverjährung des Kindergeldanspruches ausgeschlossen, da allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 18
DStRE 2010 S. 656 Nr. 11
EFG 2010 S. 650 Nr. 8
IAAAD-38415

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.01.2010 - 14 K 2364/08 E

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