Aktive RAP für
Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite
Leitsatz
1) Bearbeitungsgebühren, die
Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen vom dem Darlehensschuldner
neben den vereinbarten Leistungen verlangen, sind bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ebenso wie die Zinsen regelmäßig Vergütungen
für die Überlassung des Kapitals, mit der Folge, dass der
Darlehensschuldner hierfür regelmäßig aktive RAP zu bilden hat.
2) Dieser Grundsatz gilt auch
für öffentlich geförderte Kredite.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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