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FG Köln Urteil v. - 13 K 3803/06 EFG 2010 S. 810 Nr. 10

Gesetze: HGB § 250, EStG § 5 Abs 5

Bilanzen:

Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite

Leitsatz

1) Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen vom dem Darlehensschuldner neben den vereinbarten Leistungen verlangen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Zinsen regelmäßig Vergütungen für die Überlassung des Kapitals, mit der Folge, dass der Darlehensschuldner hierfür regelmäßig aktive RAP zu bilden hat.

2) Dieser Grundsatz gilt auch für öffentlich geförderte Kredite.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 565 Nr. 10
BBK-KN Nr. 103/2010 (Aktiv-RAP für Gebühren öffentlich geförderter Kredite)
DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 21
DStRE 2010 S. 915 Nr. 15
EFG 2010 S. 810 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 321
EAAAD-38412

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FG Köln, Urteil v. 12.11.2009 - 13 K 3803/06

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