BFH Beschluss v. - VI B 97/09

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, auf den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Beschwerde wohl in erster Linie stützen wollen, ist nicht gegeben.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.

3 a) Die Frage, ob aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in der Form eines kleineren Geldgeschenks. Zum Begriff des Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung „belohnte” Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712). § 3 Nr. 51 EStG setzt zudem voraus, dass die Trinkgelder „dem Arbeitnehmer von Dritten” gegeben werden. Daran fehlt es, wenn die Gelder der Dritten auf Grundlage zwingender gesetzlicher Regelungen nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden, weil dieser sie selbst tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss (, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820).

4 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Finanzgericht (FG) wie der BFH in den Urteilen vom VI R 49/06 und VI R 8/06 (BFH/NV 2009, 382) zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus dem Troncaufkommen der Spielbank an den Kläger geleisteten Zuwendungen nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG erfüllen. Soweit die Kläger dagegen vortragen, dass das FG zu Unrecht § 11 Abs. 1 und 2 des Spielbankengesetzes Berlin zur Anwendung gebracht habe, wenden sie sich gegen die Überzeugungsbildung der Vorinstanz. Dabei verkennen sie, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind (§ 118 Abs. 2 FGO).

5 b) Im Übrigen kommt hier § 3 Nr. 51 EStG schon deshalb nicht zur Anwendung, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG der Kläger die strittigen Zuwendungen aus dem Troncaufkommen und damit nicht von einem Dritten bezogen hat. Denn der Troncinhalt gehört der Spielbank als Arbeitgeber (s. dazu , juris). Unter diesen Umständen kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger zum spiel- oder nichtspieltechnischen Personal der Spielbank gehört hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 632 Nr. 4
LAAAD-38265