Tarifierung - Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 - Gelatinekapseln - Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl - Begriff der Verpackung
Leitsatz
Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl]; Swiss Caps AG gegen Hauptzollamt SingenDie Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 600 mg kaltgepresstes konzentriertes Fischöl und 22,8 mg Vitamin E enthalten und deren Hülle aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht,
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 580 mg Weizenkeimöl enthalten und deren Hülle aus 250 mg Stärkegranulat besteht,
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin enthalten und deren Hülle aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,3 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht,
in Position 2106 der KN einzureihen sind.
Instanzenzug: FG Baden-Württemberg - (Vorlage-) Beschluss vom - 11 K 130/02 FG Baden-Württemberg - (Vorlage-) Beschluss vom - 11 K 131/02 FG Baden-Württemberg - (Vorlage-) Beschluss vom - 11 K 160/02
AZ der nicht veröffentlichten Parallelentscheidung(en): C-410/08; C-411/08; C-412/08 |
Gründe
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 sowie der Allgemeinen Vorschrift 5 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom (ABl. L 264, S. 1) (im Folgenden: KN). Die ursprüngliche Nummernbezeichnung 2263/2000 der letztgenannten Verordnung wurde berichtigt und durch die Nummernbezeichnung 2388/2000 ersetzt (ABl. L 276, S. 92).
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Swiss Caps AG (im Folgenden: Swiss Caps) und dem Hauptzollamt Singen wegen der zolltariflichen Einreihung dreier Arten von Kapseln als Nahrungsmittelzubereitungen, die von dem genannten Unternehmen nach Deutschland eingeführt wurden und hauptsächlich Fischöl, Weizenkeimöl bzw. Schwarzkümmelöl enthielten.
Rechtlicher Rahmen
Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I ("Allgemeine Vorschriften") unter A ("Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]", im Folgenden: Allgemeine Vorschriften):
"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
...
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
...
b) vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
..."
Die Fußnote in der Allgemeinen Vorschrift 5 Buchst. b KN bestimmt:
"Als 'Verpackungen' gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln - insbesondere Behältern -, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck 'Verpackungen' umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse."
Teil II der KN enthält einen Abschnitt III mit dem Kapitel 15 "Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs".
Die Abschnitte IV und VI der KN enthalten das Kapitel 21 "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen" bzw. das Kapitel 30 "Pharmazeutische Erzeugnisse".
Die Erläuterungen zu Position 2106 lauten:
"Zu dieser Position gehören, vorausgesetzt, dass sie nicht in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind:
A) Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z. B. durch Garen, durch Auflösen oder Aufkochen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
B) Zubereitungen, die ganz oder teilweise aus Lebensmitteln zusammengesetzt sind und zum Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendet werden. Hierher gehören insbesondere solche, die aus Mischungen von chemischen Erzeugnissen (organischen Säuren, Calciumsalzen usw.) mit Lebensmitteln (z. B. Mehl, Zucker, Milchpulver) bestehen und entweder zur Verwendung als Bestandteile oder zum Verbessern bestimmter Eigenschaften (Aussehen, Haltbarkeit usw.) von Lebensmittelzubereitungen bestimmt sind. Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 38 'Allgemeines'.
...
Zu dieser Position gehören z. B.:
...
16) Zubereitungen, häufig als 'Nahrungsergänzungsmittel' bezeichnet, auf der Grundlage von Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind. Auf den Packungen dieser Zubereitungen ist häufig angegeben, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen. Ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden bestimmt sind, sind jedoch ausgenommen (Pos. 3003 oder 3004)."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C-410/08
Swiss Caps meldete am zwei Boxen Omega-3-WgK (Weichgelatine-Kapseln), nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, unter der Unterposition 2106 90 98 der KN in Deutschland zur Einfuhr an.
Jede Kapsel enthielt 600 mg konzentriertes kaltgepresstes Fischöl und 22,8 mg konzentriertes Vitamin E. Die Kapselhüllen bestanden aus jeweils 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser.
Das Hauptzollamt Singen vertrat in seinem Bescheid vom die Ansicht, dass Omega-3-Kapseln in Unterposition 1517 90 99 einzureihen seien, und erhöhte infolgedessen die ursprünglich auf 525,73 DM (d. h. ungefähr 263 Euro) festgesetzten Einfuhrabgaben auf 1 058,30 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob Swiss Caps Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg.
In Anbetracht des Inhalts, der Bearbeitung und der Verpackung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kapseln sowie des Umstands, dass es sich unbestreitbar um Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung handelte, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob diese Erzeugnisse in Position 1517 einzureihen sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass Zubereitungen aus nur einem - konzentrierten - Öl oder Fett, dem lediglich Vitamin E zugesetzt wurde und das im Übrigen nicht bearbeitet wurde, in diese Position einzureihen sind?
2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist:
Ist Position 1517 der KN so auszulegen, dass ein Zusatz von konzentriertem Vitamin E (d-Alpha-Tocopherol-Konzentrat) in einer Menge von 22,8 mg zu 600 mg konzentriertem Fischöl (Incromega EPA SR 500 TG) zu einer Ausweisung der Ware aus dieser Position führt?
3. Wenn die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage zu verneinen ist:
Ist die Allgemeine Vorschrift 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?
4. Wenn die dritte Frage verneint wird:
Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?
Rechtssache C-411/08
Swiss Caps meldete am eine Palette Weizenkeimkapseln, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, unter der Unterposition 2106 9098 der KN in Deutschland zur Einfuhr an.
Jede Kapsel enthielt 580 mg Weizenkeimöl in einer Hülle, die aus 250 mg Stärkegranulat bestand.
Das Hauptzollamt Singen vertrat in seinem Bescheid vom die Ansicht, dass die Weizenkeimkapseln in Unterposition 1515 9099 einzureihen seien und erhöhte infolgedessen die ursprünglich auf 100,10 DM (d. h. ungefähr 50 Euro) festgesetzten Einfuhrabgaben auf 125,74 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob Swiss Caps Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg.
In Anbetracht der Verpackung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kapseln und des Umstands, dass es sich um Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung handelte, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob diese Erzeugnisse in Position 1515 einzureihen sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Allgemeine Vorschrift 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus Stärkegranulat bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?
2. Wenn die erste Frage zu verneinen ist:
Ist die Position 1515 der KN so auszulegen, dass Stärkegranulatkapselhüllen, die 580 mg konzentriertes Weizenkeimöl enthalten, den Charakter der Ware so bestimmen, dass die Ware aus der Position 1515 der KN ausgewiesen wird?
Rechtssache C-412/08
Am meldete Swiss Caps eine Palette Schwarzkümmelkapseln, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, unter der Unterposition 2106 9098 der KN in Deutschland zur Einfuhr an.
Jede Kapsel enthielt 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin. Die einzelne Kapselhülle bestand aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin und 35,5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin.
Das Hauptzollamt Singen vertrat in seinem Bescheid vom die Ansicht, dass die Schwarzkümmelölkapseln in Unterposition 1517 9099 KN einzureihen seien, und erhöhte infolgedessen die ursprünglich auf 1 226,71 DM (d. h. ungefähr 613 Euro) festgesetzten Einfuhrabgaben auf 2 672,84 DM (d. h. ungefähr 1 336 Euro). Hiergegen erhob Swiss Caps Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg.
In Anbetracht des Inhalts und der Aufmachung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kapseln sowie des Umstands, dass es sich um Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung handelte, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob diese Waren in Position 1517 der KN einzureihen sind.
Daher hat das Finanzgericht Baden-Württemberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass ein Zusatz von 10 mg Lecithin, 18,8 mg Vitamin E, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin zu einer Mischung aus 500 mg kaltgepresstem Schwarzkümmelöl (62,5 % bzw. 83,3 %), 38,7 mg Sojaöl und 16 mg Butterfett als so gering anzusehen ist, dass er die Zuweisung einer solchen Zubereitung zu dieser Position nicht berührt?
2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist:
Ist die Allgemeine Vorschrift 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die die oben genannten Stoffe zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?
3. Wenn die zweite Frage verneint wird:
Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Erzeugnisse in diesen drei Rechtssachen, nach deren Tarifierung das vorlegende Gericht fragt, ähnliche Merkmale aufweisen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts handelt es sich nämlich um Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem eine bestimmte Menge an Vitaminen zugesetzt ist. Die Zubereitungen befinden sich in einer Hülle, die hauptsächlich aus Gelatine besteht, und werden in Form von Kapseln dargereicht.
Da mit allen in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen geklärt werden soll, in welche Position der KN diese Erzeugnisse einzureihen sind, sind die Fragen gemeinsam zu beantworten.
Da das vorlegende Gericht eine Einreihung der betroffenen Waren in die Positionen 1515 und 1517 der KN nicht für überzeugend hält, spricht es sich für ihre Einreihung in Position 2106 der KN aus. Eine Einreihung in Kapitel 30 der KN kommt seines Erachtens nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom , Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil Kloosterboer Services, Randnr. 25).
Außerdem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware bemisst (vgl. Urteil vom , Schenker, C-16/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
Im vorliegenden Fall geht sowohl aus den Vorlageentscheidungen als auch aus den Erklärungen von Swiss Caps in der Sitzung hervor, dass es sich bei den in den drei Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kapseln um Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage tierischer oder pflanzlicher Öle handelt, die als Nahrungsergänzungsmittel dienen.
Die Position 2106 der KN erfasst nach ihrem Wortlaut anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen. In den Erläuterungen zum HS für diese Position heißt es, dass dazu häufig als "Nahrungsergänzungsmittel" bezeichnete Zubereitungen gehören, auf deren Verpackungen häufig angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Kapselhülle zum Einschluss der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Öle keine "Verpackung" im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 ist. Diese Form der Darreichung dieser Öle ist ein maßgebliches Merkmal, das auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimmt. Somit ist die Kapselhülle ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse - zusammen mit ihrem Inhalt - maßgeblich ist.
Eine Einreihung dieser Waren in Position 2106 ist jedoch nur möglich, wenn die betreffenden Lebensmittelzubereitungen anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
Der Beklagte der drei Ausgangsverfahren vertritt die Ansicht, dass die in Rede stehenden Waren in Kapitel 15 der KN "Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs" einzureihen seien.
Die in den Positionen 1515 und 1517 der KN beschriebenen Waren beziehen sich nämlich auf Allzweckfette und -öle.
Jedoch steht zum einen der Umstand, dass die Ausgangsstoffe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lebensmittelzubereitungen, nämlich die tierischen und pflanzlichen Öle, teilweise von den Positionen 1515 und 1517 der KN erfasst werden, ihrer Einreihung in Position 2106 nicht entgegen, da, wie in Randnr. 32 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ihre Darreichung in Kapselform ebenso wie ihr Inhalt die objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmt. Die Positionen 1515 und 1517 der KN erlauben jedoch keine Berücksichtigung dieses Merkmals der Erzeugnisse.
Zum anderen gehören die in den drei Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a, wonach die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeinen Warenbezeichnungen vorgeht, zu Position 2106 der KN, die im Kontext der Ausgangsverfahren genauer ist als die Positionen 1515 und 1517 der KN.
Sodann ist eine Einreihung in Position 3004 der KN nicht möglich, da mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts keine therapeutischen oder prophylaktischen Zwecke verfolgt werden, wie bereits nach dem Wortlaut von Position 3004 der KN erforderlich ist.
Schließlich steht der Umstand, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission vom über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 355, S. 12) eine spezifische Ölzubereitung in Gelatinekapseln in Unterposition 1517 90 99 der KN einreiht, der Einreihung der in den drei Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in Position 2106 nicht entgegen.
Zum einen sind diese Waren nämlich nicht mit den von der Verordnung Nr. 3513/92 erfassten identisch. Zum anderen empfiehlt die Verordnung (EG) Nr. 438/2007 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 104, S. 18), Waren, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in ihrer Zusammensetzung, Aufmachung und Bestimmung ähnlich sind, in Position 2106 der KN einzureihen.
Daher ist die KN in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahin auszulegen, dass
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 600 mg kaltgepresstes konzentriertes Fischöl und 22,8 mg Vitamin E enthalten und deren Hülle aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht,
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 580 mg Weizenkeimöl enthalten und deren Hülle aus 250 mg Stärkegranulat besteht,
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin enthalten und deren Hülle aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,3 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht,
in Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Kosten
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 600 mg kaltgepresstes konzentriertes Fischöl und 22,8 mg Vitamin E enthalten und deren Hülle aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht,
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 580 mg Weizenkeimöl enthalten und deren Hülle aus 250 mg Stärkegranulat besteht,
- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin enthalten und deren Hülle aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,3 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht,
in Position 2106 der KN einzureihen sind.
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