BGH Beschluss v. - IX ZB 177/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth, 11 T 3385/09 vom AG Nürnberg, 8200 IN 1437/08

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Fundstelle(n):
MAAAD-38136