BGH Beschluss v. - 5 StR 535/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dresden vom

Gründe

Soweit an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB Zweifel bestehen (vgl. BGH NStZ 2008, 453), hätte die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedenfalls auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 StGB erfolgen müssen. Angesichts der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden besonderen Umstände der vom Angeklagten begangenen Taten und seiner kriminellen Entwicklung sowie der ihm auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bescheinigten "höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe" war insoweit eine Reduzierung des tatgerichtlichen Ermessens eingetreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-38129