Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks
Leitsatz
Der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang bezieht sich auf ein bebautes Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand,
wenn für den Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücksvertrages feststand, dass er das Grundstück nur in einem
bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde.
Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in
technischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude
auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.
Treten auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen dem Verträgen nur vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder
durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung
des Grundstücks dienen, hinwirken.
Dafür genügt ein tatsächliches, einvernehmlichen Zusammenwirken, das bereits dann gegeben ist, wenn der im Übrigen passive
Grundstücksverkäufer dem Bauunternehmer das Grundstück „an die Hand” gibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber
tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für
eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung entscheiden konnte.
Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG hindert die Mitgliedstaaten nicht, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige
Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrssteuern, wie die Grunderwerbsteuer des deutschen Rechts,
einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-38014
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2009 - 5 K 542/03
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