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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 5/09

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 Satz 5 a. F. UStG § 10 Abs. 1 Satz 6 n. F. WHG § 18a Abs. 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 4 HmbAbwG § 15 Abs. 4 a. F. HmbAbwG § 15 Abs. 5 n. F. HmbSEG § 13 Abs. 2 Satz 2 HmbGebG § 2 Abs. 1 HmbGebG § 9 Abs. 2

Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben

Leitsatz

  1. Ein Handeln des Transportunternehmers im Namen der Abwassergrubenbesitzer liegt auch vor, wenn die Abwasserbeseitigungsanstalt zwar von den Namen der Grubenbesitzer bei Einleitung des Abwassers keine Kenntnis nimmt, jedoch aufgrund der ordnungsbehördlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten jederzeit Kenntnis nehmen könnte.

  2. Der Transportunternehmer kann für Rechnung der Grubenbesitzer handeln, weil die Grubenbesitzer mangels ausdrücklich anderslautender Regelung zumindest neben dem Transportunternehmer Entgeltschuldner werden (Abweichung von FG Hamburg 2. Senat Urteil vom 22. Februar 2006, II 138/05, Juris).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 14 Nr. 18
DStRE 2010 S. 1004 Nr. 16
EAAAD-38010

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Finanzgericht Hamburg v. 30.12.2009 - 3 K 5/09

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