Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - 53 - S 3825 - 001/09

Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Maßgebende Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG für Erwerbe ab

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom wurden die für die Steuerklasse II maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem entsteht, geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG n. F.). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG.

Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem entsteht oder entstanden ist, gilt die folgende Grenzwerttabelle:


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Wertgrenze
gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG
Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG
bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze
bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
EUR
I
II
III
75 000
300 000
82 600
87 400
600 000
334 200
359 900
6 000 000
677 400
749 900
13 000 000
6 888 800
6 749 900
10 799 900
26 000 000
15 260 800
14 857 100
über 26 000 000
29 899 900
28 437 400

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde v. - 53 - S 3825 - 001/09

Fundstelle(n):
SAAAD-37726