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Die Anfechtung von gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen
Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung
Ehegatten wählen für die Erklärung ihres Letzten Willens häufig die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags, damit der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden an die wechselbezüglichen bzw. erbver-traglichen Verfügungen gebunden ist. Diese Bindungswirkung gibt den testierenden Eheleuten die von ihnen gewünschte Sicherheit, dass der Letzte Wille des verstorbenen Ehegatten auch tatsächlich zum Tragen kommt. Oftmals wird jedoch nicht bedacht, dass der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall über den Weg der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Bindungswirkung beseitigen und seine Testierfreiheit wieder herstellen kann. Die Voraussetzungen der Anfechtung etwa wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten kann der überlebende Ehegatte selbst herbeiführen, indem er wieder heiratet, ein Kind adoptiert oder erneut Vater oder Mutter wird. Andererseits besteht in bestimmten Fällen ein Bedürfnis für eine Anfechtung, etwa wenn die vertragsmäßigen Bindungen für den Erblasser immer drückender werden, je weiter sich der Erbfall zeitlich von der Errichtung des Ehegattentestam...