Steuerhinterziehung bei Doppelzahlung von Kindergeld
Leitsatz
1) Tatsache i.S.d.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1
AO sind auch die Lebenssachverhalte, die die
Zuständigkeit einer Familienkasse für die Festsetzung von Kindergeld
begründen.
2) Die nachträglich erlangte
Kenntnis über die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld auch durch eine
andere - hierfür zuständige - Familienkasse berechtigt zur Aufhebung
der Festsetzung durch die unzuständige Familienkasse gem.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1
AO, da nach Erlangung der Kenntnis des Sachverhalts deren
Kindergeldfestsetzung auf Grund des Monatsprinzips des
§ 66 Abs. 2 EStG
jederzeit hätte aufgehoben werden können und müssen.
3) Eine Kindergeldfestsetzung kann
nach
§ 174 Abs. 2 AO
aufgehoben werden, wenn der Kindergeldberechtigte durch irreführende und
unvollständige Angaben die doppelte Festsetzung und Zahlung von Kindergeld
durch zwei Familienkassen verursacht hat.
4) Wer durch irreführende
Angaben und die Stellung von Anträgen bei verschiedenen Familienkassen die
doppelte Festsetzung und Zahlung von Kindergeld erreicht, erfüllt den
objektiven Tatbestand des
§ 370 Abs. 1 Nr. 1
AO.
5) Wer die für ihn erkennbare
doppelte Zahlung von Kindergeld nicht den beteiligten Familienkassen anzeigt,
verletzt die aus
§ 153 Abs. 1 Nr. 1
AO und aus
§ 68 Abs. 1 EStG
resultierenden Pflichten und erfüllt den objektiven Tatbestand des
§ 370 Abs. 1 Nr. 2
AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 109 Nr. 4 EFG 2010 S. 612 Nr. 8 QAAAD-37543
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Online-Dokument
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.01.2010 - 4 K 1507/09
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