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BBK Nr. 4 vom Seite 175

Anhangangaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

Prof. Dr. Carsten Theile

Schon für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen – bei kalendergleichem Geschäftsjahr also bereits für den Jahresabschluss 2009 – sind einige neue Anhangangaben erforderlich. Der Praxisfall greift die [i]Theile, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2. Auflage, Herne 2009.Darstellung der neuen Anhangangaben von Wiechers auf und vertieft sie im Hinblick auf die Erläuterungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21 HGB). Deren Angabe wird in der internationalen Rechnungslegung und auch seitens der EU-Kommission für notwendig erachtet, weil die Befürchtung besteht, dass nahe stehende Unternehmen und Personen Geschäfte tätigen, die fremde Dritte nicht eingehen oder in anderer Höhe abwickeln würden .

Herausgearbeitet werden in diesem Beitrag der [i]Anwendungsbereich, Marktüblichkeit und Abgrenzungpersönliche Anwendungsbereich der Norm sowie die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung nahe stehender Unternehmen und Personen und bei der Prüfung, ob marktunübliche Bedingungen vorliegen und ob diese wesentlich sind.

Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.

I. Sachverhalt und Geschäftsvorfälle

1. Sachverhalt

Die Maschinenbau GmbH (M-GmbH) aus Bochum ist eine [i]Große Kapitalgesellschaftgroße Kapitalgesellschaft und hält

  • 100 % der Antei...

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