Fortsetzungsfeststellungsklage, besonderes Feststellungsinteresse, qualifiziert materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung,
Verhältnis der § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO zueinander, schwerwiegender Eingriff in des Schutzbereich des Art. 13 GG
Leitsatz
1.) Bei einem erledigten Auskunftsersuchen liegt ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor,
wenn aus der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ein qualifiziert materielles Verwertungsverbot hinsichtlich der erteilten
Auskünfte geltend gemacht werden soll. Ein solches kommt in Betracht, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich
geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt (z.B. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG).
3.) Liegt ein Durchsuchungsbeschluß vor, der erst später wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, kommt es jedoch nicht zu
einer Durchsuchung, weil der Steuerpflichtige "unter dem Zwang der Existenz des Durchsuchungsbeschlusses" mit der Steuerfahndung
kooperiert, ist der Schutzbereich von Art. 13 GG zwar tangiert, aber nicht schwerwiegend beeinträchtigt, so dass ein Verwertungsverbot
mit Fernwirkung insoweit nicht in Betracht kommt.
4.) Zur Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 AO.
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