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FG Münster Urteil v. - 1 K 3656/06 F

Gesetze: EStG § 10 Abs 2 Satz 2AO § 180 Abs 2 VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 9 EStG § 20 Abs 1 Nr 6

Kapitaleinkünfte:

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

Leitsatz

1) Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen dienen der Tilgung eines Darlehens, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgung/Sicherungsabrede zwischen dem Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist.

2) Steuerunschädlich ist, wenn die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgung/Sicherungsabrede bestanden hat.

3) Für den Begriff des "Dienens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei Abtretung der Ansprüche die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1486 Nr. 24
JAAAD-37473

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FG Münster, Urteil v. 08.12.2009 - 1 K 3656/06 F

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