Wiedereinsetzung bei verzögerter Übersendung der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1.) Übersendet der Steuerberater eine Einspruchsentscheidung ohne erkennbaren Grund erst am 16. Tag nach Zugang an seinen
Mandanten weiter und unterlässt in der verbleibenden Klagefrist weitere Abstimmungen, liegt ein schuldhaft pflichtwidriges
Verhalten des Beraters vor, das dem Steuerpflichtigen im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzurechnen
ist.
2.) Ist der Steuerpflichtige in einem solchen Fall während der verbliebenen Klagefrist urlaubsabwesend, so liegt keine unverschuldete
Verhinderung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO vor, wenn er im Zeitpunkt der Zustellung an den Bevollmächtigten noch nicht urlaubsabwesend
war.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 730 Nr. 13 DStRE 2010 S. 637 Nr. 10 EFG 2010 S. 659 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 486 StBW 2010 S. 119 Nr. 3 StC 2010 S. 28 Nr. 7 UAAAD-37465
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