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FG Münster Urteil v. - 10 K 3719/05 F

Gesetze: EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 1, EStG § 4 Abs 4

Anschaffungskosten, Abschreibung:

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

Leitsatz

1.) Bei der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG sind Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, das Geschäftsbesorgungshonorar, die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) sowie die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als abzuschreibende Anschaffungskosten zu behandeln.

2.) Aufwendungen für die Gründung einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG sind hingegen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

3.) Der Ansatz einer betriebsgewöhnlichen (Rest-) Nutzungsdauer von 15 Jahren für einen bei Erwerb knapp zwei Jahre alten modernen Doppelhüllentanker ist nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KÖSDI 2010 S. 16983 Nr. 6
QAAAD-37462

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 18.12.2009 - 10 K 3719/05 F

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