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NWB Nr. 7 vom Seite 511

Wie empfehlenswert ist der Gang zum Schweizer Notar?

Beurkundung der Übertragung deutscher GmbH-Geschäftsanteile in der Schweiz

Dr. Rüdiger Werner

Die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer deutschen GmbH muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Dasselbe gilt auch für das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Vor allem um Notargebühren zu sparen, griff man in der Praxis dazu gern auf ausländische – insbesondere Schweizer – Notare zurück. Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsvorschrift (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG) auf einen solchen Fall überhaupt anwendbar war, ging die h. M. bislang davon aus, dass die danach erforderliche Beurkundung durch einen deutschen Notar durch eine von einer ausländischen Urkundsperson vorgenommene Beurkundung substituiert werden kann, wenn diese einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Nach der Novellierung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG ist diese Praxis in der Literatur und jüngst auch durch das LG Frankfurt/M. (Urteil v. - 3-13 O 46/09, DB 2010 S. 97) in Frage gestellt worden. Wie sicher ist die Schweizer Beurkundung also?

I. Die bisherige Rechtslage

[i]Bislang kaum Zweifel an Beurkundung im AuslandDie Frage ob und inwieweit dem Formerfordernis des § 15 Abs. 2 und 4 GmbHG durch Urkunden ausländischer – insbesondere Schweizer – Notare genügt werden kann, beschäftigt Rechtsprechung und Literatur seit Langem. Durch die grundsätzliche Anerkennun...

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