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NWB Nr. 7 vom Seite 478

Vorsorgeaufwendungen auf dem Prüfstand des BFH

Peter Manz

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 492Nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sind ab dem Jahr 2005 Renten, die auf Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder auf anderen Altersvorsorgeaufwendungen beruhen, in vollem Umfang steuerbar. Renten, die vor 2040 beginnen, sind jedoch nur zum Teil steuerpflichtig. Es stellt sich daher die Frage, ob damit zusammenhängende Beitragszahlungen sofort in vollem Umfang abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den sonstigen Einkünften oder lediglich in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben sind. Ferner stellt sich die Frage, ob die beschränkte Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 EStG i. d. F. des AltEinkG), zu denen u. a. die Krankenversicherungs- und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge gehören, verfassungsmäßig ist.

Altersvorsorgeaufwendungen nur in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben

[i]Sonderausgabenabzug, Höchstbeträge und Übergangsregelung sind verfassungsgemäßDer BFH hat bestätigt, dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen kraft einer Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugewiesen. Nach Auffassung des BFH ist dies auch nicht verfassungswidrig. Das objektive Nettoprinzip wird nicht verle...

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