Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2256.1.1-2/1 St32

Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des§ 23 EStG gem. § 23 Abs. 3 S. 8 i. V. m.§ 10d Abs. 4 EStG

Aufhebung des zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG

Das unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, das (BStBl I 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben.

Das ist im BStBl 2009 I S. 1189 veröffentlicht.

Hinweise des BayLfSt:

Das oben genannte BFH-Urteil ist somit uneingeschränkt anwendbar.

Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S. 8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11 EStG ergibt sich, dass für die nachträgliche Verlustfeststellung entscheidend ist, ob die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid vor oder nach dem abgelaufen ist. Unerheblich für die Verlustfeststellung ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist oder gar nicht ergangen ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in diesem Bescheid die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst wurden.

Ist die Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung nach dem abgelaufen, kann diese nur noch nach Maßgabe des § 181 Abs. 5 AO durchgeführt werden. Diese Vorschrift kann nur dann angewandt werden, wenn das FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (§ 10d Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 52a Abs. 11 S. 10 EStG)

Ist die Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung vor dem abgelaufen, kann diese nach Maßgabe des § 181 Abs. 5 AO durchgeführt werden. Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als sie für eine Steuerfestsetzung bzw. eine Verlustfeststellung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die AO-Fachinfos 15-2009 vom und 18-2009 vom .

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2256.1.1-2/1 St32

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 366 Nr. 7
DStR 2010 S. 651 Nr. 13
GAAAD-37380