BFH Beschluss v. - IV B 101/09

Aussetzung des Verfahrens als Ermessensentscheidung; keine Aussetzung des Verfahrens wegen einer bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans

Gesetze: FGO § 56, FGO § 74, FGO § 128, FGO § 129 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Beschwerde ist verfristet eingelegt worden.

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Nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), die keine Urteile sind (§ 128 Abs. 1 FGO), beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

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Vorliegend ist der angegriffene dem Bevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin am , einem Dienstag, durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Beschwerde ist beim FG jedoch erst am und damit verspätet eingegangen.

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Ob —bislang nicht geltend gemachte— Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) vorliegen, braucht nicht weiter aufgeklärt werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

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2. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung u.a. anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (sog. Aussetzung des Verfahrens). Die Entscheidung, von der nach § 74 FGO bestehenden Möglichkeit der Aussetzung keinen Gebrauch zu machen, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung sind prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten abzuwägen (, BFH/NV 1995, 401). Der BFH hat bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG im Aussetzungsbeschluss sein eigenes Ermessen auszuüben (, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240). Sprechen im Einzelfall alle Erwägungen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, kann das Ermessen des FG in dem Sinne reduziert sein, dass das Streitverfahren ausgesetzt werden muss (, BFHE 194, 317, BStBl II 2001, 416, unter 1.b. der Gründe).

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a) Die Klägerin ist der Auffassung, die Verhandlung müsse ausgesetzt werden, bis über den Rechtsstreit 1 K 193/09 bei dem Verwaltungsgericht Münster rechtskräftig entschieden sei. Bei diesem Rechtsstreit ginge es darum, die Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans des FG Münster festzustellen.

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b) Der Senat sieht indessen von der Aussetzung des Verfahrens ab, weil jedenfalls prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine Aussetzung sprechen. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit betrifft alle Verfahren des FG Münster. Daher könnte das FG bei einer Pflicht zur Aussetzung, die in allen Verfahren gleichermaßen bestünde, bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Entscheidung mehr treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) selbst über die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplanes zu befinden hat. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen bereits, von der Aussetzung abzusehen. Darüber hinaus erscheint das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch als offensichtlich aussichtslos (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 1990, 900 zur Geschäftsverteilung durch den Vorsitzenden).

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3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (, BFH/NV 2006, 1103, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 661 Nr. 4
IAAAD-37349