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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 604/08

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, InsO § 35, InsO § 36, InsO § 80 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 850

Unzulässigkeit einer Aufrechnung des Finanzamts eines während des Insolvenzverfahrens entstandenen, Einkommensteuererstattungsanspruchs mit einer vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Steuerforderung

Leitsatz

1. Wird eine Einkommensteuerveranlagung für ein nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen beginnendes Steuerjahr durchgeführt und ergibt sich aufgrund des Lohnsteuereinbehalts bei den Arbeitseinkünften ein Steuererstattungsanspruch, so stellt dieser Erstattungsanspruch eine Masseforderung dar, gegen die das Finanzamt nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit noch offenen, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerforderungen gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner aufrechnen darf.

2. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über und die Insolvenzgläubiger können ab diesem Zeitpunkt gemäß § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verfolgen, wozu gehört, dass die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger gegen zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen nur nach den §§ 94 bis 96 InsO möglich ist.

3. Das gilt auch dann, wenn die Lohneinkünfte des Gemeinschuldners möglicherweise den Pfändungsschutzregelungen der §§ 850 ff. ZPO unterliegen; Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) sind nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens im Sinne der §§ 850 f. ZPO.

Fundstelle(n):
HAAAD-37212

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Sächsisches FG, Urteil v. 08.12.2009 - 1 K 604/08

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