BFH Beschluss v. - IX B 84/09

Kein wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten; keine Revisionszulassung bei Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung sowie der unzutreffenden Tatsachenwürdigung

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, EigZulG § 2 Abs. 1, EigZulG § 9 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, WEG § 31

Instanzenzug:

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn zum einen kommt Rechtsfragen, die —wie bei der Eigenheimzulage (§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes in der ab 2002 geltenden Fassung)— ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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Zum anderen hat nach der BFH-Rechtsprechung der schuldrechtlich wie auch der dinglich Nutzungsberechtigte in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Gleiches gilt für das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht (i.S. des § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes) oder ein vergleichbar ausgestaltetes schuldrechtliches Dauerwohnungsrecht (, BFH/NV 2007, 1471, m.w.N.). Die Frage nach dem (ausnahmsweisen) Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung —wie auch im Streitfall— entscheidend auf das vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu würdigende Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272; vom IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022). Darüber hinaus hat das FG die Frage nach dem für die Benennung eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs gemäß §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Palandt/Basslage, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 951 Rz 16: Eintritt der Rechtsänderung; , BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80: Ende der Nutzung) gerade offen gelassen, so dass sich die Entscheidungserheblichkeit der Ausführungen dazu nicht erschließt.

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Im Übrigen hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung den Anspruch auf Eigenheimzulage (in voller Höhe) im Rahmen einer Gesamtwürdigung mangels wirtschaftlichen Eigentums des Klägers abgelehnt. Demgegenüber setzt der Kläger seine eigene Sachverhaltswürdigung und Rechtsansicht anstelle des FG und rügt die unzutreffende Tatsachenwürdigung sowie die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (st. Rspr., z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26).

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2. Hat das FG aber auf der Basis der BFH-Rechtsprechung geurteilt, ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) nicht erforderlich. Denn weder liegen die gerügten Divergenzen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor noch ist ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG, wie vom Kläger aufgrund seiner abweichenden Sachverhaltsbeurteilung und eines anderen Verständnisses der Rechtsprechung gerügt, gegeben.

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Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 395 Nr. 3
ZAAAD-37057