BVerwG Urteil v. - 3 C 2.09

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Genehmigung nach § 13a PBefG ist rechtswidrig, wenn sie den Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG missachtet.

2. Der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs darf eine Verkehrsleistung nur dann gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen oder vereinbaren, wenn er aufgrund einer fehlerfreien Prognose zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist. Zur Absicherung der Prognosegrundlage ist es regelmäßig geboten, im Zusammenwirken mit der Genehmigungsbehörde vorab die befristete Möglichkeit zur Beantragung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung vorzuschalten.

3. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hindert nicht, die Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG auch auf Unternehmen anzuwenden, die neben dem mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundenen öffentlichen Personennahverkehr auch Gelegenheitsfahrten im Fernverkehr durchführen.

Gesetze: PBefG §§ 8, 13, 13a, 45a; SGB IX §§ 145, 148; VO (EWG) 1191/69 Art. 1, 2

Instanzenzug: VGH Hessen, VGH 2 UE 1476/07 vom VG Gießen, VG 6 E 50/06 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

I

Die Klägerinnen, drei Busunternehmen, begehren die Aufhebung der der Beigeladenen zu 1 erteilten Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs und beanspruchen die Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs auf diesen Strecken für sich selbst.

Der Beigeladene zu 2 schrieb als Aufgabenträger europaweit unter anderem die Verkehrsbedienung für das Linienbündel G./F. aus, das aus den Linien 110 G.-G., 220 G.-F./A. und 600 G.-G./Q. besteht. An der Ausschreibung beteiligten sich auch die E. GmbH, deren Gesellschafter die Klägerinnen sind, und die Beigeladene zu 1, die zuvor die Linien 110 und 220 bediente.

Die unterlegenen Bieter, darunter die E. GmbH, wurden am über die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene zu 1 informiert. Daraufhin beantragten die Klägerinnen einen Tag später beim Beklagten, gemäß § 13 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr im Linienbündel G./F. zu genehmigen.

Der Beigeladene zu 2 erteilte der Beigeladenen zu 1 am den Zuschlag für das Linienbündel und schloss mit ihr hierüber am einen "Verkehrs-Service-Vertrag".

Mit Bescheid vom erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1 die beantragte Linienverkehrsgenehmigung befristet bis zum und genehmigte ihr auch die Übertragung der Betriebsführung; zugleich lehnte er den Genehmigungsantrag der Klägerinnen ab. Zur Begründung heißt es: Die Klägerinnen könnten keine Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr nach § 13 PBefG erhalten, da sie den Verkehr nur bei Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse, nämlich des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG und der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Beförderung Schwerbehinderter nach §§ 145, 148 SGB IX, kostendeckend betreiben könnten. Der beantragte Verkehr sei daher als gemeinwirtschaftlich einzustufen und der Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung gelte nicht. Dagegen seien die Voraussetzungen für die Genehmigung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs zugunsten der Beigeladenen zu 1 erfüllt, nachdem sie das Angebot mit den geringsten Kosten abgegeben habe.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom abgewiesen. Zwar sei die Anwendung von § 13 PBefG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerinnen Zuschüsse nach § 45a PBefG und §§ 145, 148 SGB IX in Anspruch nähmen. Doch könnten sie sich nicht auf die Teilbereichsausnahme nach § 8 Abs. 4 PBefG berufen, da ihre Tätigkeit nicht auf den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt sei. Nur unter dieser Voraussetzung könnten die Mitgliedstaaten aber nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Anwendung dieser Verordnung beschränken; § 8 Abs. 4 und § 13 PBefG seien dementsprechend einschränkend auszulegen. Ebenso wenig sei der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des besseren Angebotes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gehindert gewesen, der Beigeladenen zu 1 die Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen, denn sie habe im Ausschreibungsverfahren als günstigste Anbieterin den Zuschlag erhalten.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerinnen die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom geändert, den angegriffenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Zur Begründung wird ausgeführt: Die der Beigeladenen zu 1 auf der Grundlage von § 13a PBefG erteilte gemeinwirtschaftliche Genehmigung sei rechtswidrig. Eine solche Genehmigung dürfe nicht erteilt werden, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen möglich sei. Die Klägerinnen könnten sich auf diesen Vorrang berufen; es schade nicht, dass sie auch private Gelegenheitsverkehre im Fernverkehr durchführten. Ihr Antrag sei zu berücksichtigen gewesen, obgleich sie ihn erst gestellt hätten, nachdem der Aufgabenträger bereits die Initiative zur Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ergriffen und der Beigeladenen zu 1 den Zuschlag erteilt habe. Der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 8 Abs. 4 PBefG könne nicht durch eine Initiative des Aufgabenträgers zur Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ausgeschlossen werden, solange nicht feststehe, dass kein Antrag nach § 13 PBefG mehr gestellt werden könne, und damit der Vorrang des Initiativrechts des Verkehrsunternehmers entfalle. Diesen Zeitpunkt habe nicht der Aufgabenträger, sondern allein die Genehmigungsbehörde als Herrin des Genehmigungsverfahrens zu bestimmen. Sie müsse das Genehmigungsverfahren rechtssicher ausgestalten. Durch die öffentliche Bekanntgabe einer Frist könne sie das Stellen von Anträgen nach § 13 PBefG zeitlich beschränken. Ob der beantragte eigenwirtschaftliche Verkehr eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherstellen könne, sei nicht vorrangig vom Gericht, sondern von der Genehmigungsbehörde zu beantworten, der dabei ein Beurteilungsspielraum zustehe. Eine solche Prüfung habe der Beklagte bislang aber nicht vorgenommen, da er - zu Unrecht - bereits die Eigenwirtschaftlichkeit der von den Klägerinnen angebotenen Verkehrsbedienung verneint habe. Deshalb habe er die Klägerinnen neu zu bescheiden.

Zur Begründung seiner Revision macht der Beigeladene zu 2 geltend: Der Beigeladenen zu 1 sei zu Recht eine Genehmigung nach § 13a PBefG erteilt worden. Der Antrag der Klägerinnen habe dies nicht ausgeschlossen, da sie sich nicht auf Art. 1 Abs.1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 berufen könnten. Diese Regelung lasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut Ausnahmen nur bei Unternehmen zu, die - anders als die Klägerinnen - ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien. Art. 1 Abs. 5 der Verordnung zeige ebenfalls, dass die von ihnen durchgeführten Gelegenheitsfernverkehre nicht außer Betracht bleiben könnten. Zudem stehe die Durchführung des Vergabeverfahrens der Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung an die Klägerinnen entgegen. Sei - wie hier - nach Einleitung eines Vergabeverfahrens kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt worden und in der Ausschreibung kein Angebot ohne Zuschussbedarf eingegangen, sei geklärt, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung auf eigenwirtschaftlicher Basis nicht möglich sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eigenwirtschaftliche Anträge gingen stets vor, solange die Genehmigungsbehörde keine Abgabefrist gesetzt habe, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Die Genehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Anträge seien abschließend in § 13a PBefG enthalten, auf § 8 Abs. 4 PBefG werde dort nicht verwiesen. Daher dürfe ein solcher Genehmigungsantrag nicht unter Berufung auf die Vorrangregelung in § 8 Abs. 4 PBefG abgelehnt werden. Stattdessen komme es darauf an, ob der Aufgabenträger zu Recht die Initiative ergriffen und ein Bestellverfahren eingeleitet habe. Er habe zu prognostizieren, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung in eigenwirtschaftlichem Betrieb möglich sei. Verneine er diese Frage nach fehlerfreier Prognose, könne ihm sein Initiativrecht, das Ausfluss des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sei, nicht nachträglich wieder durch einen eigenwirtschaftlichen Antrag entzogen werden. Die Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung hätten bei vorab bekannt gegebenen Bewerbungsfristen und einer europaweiten Ausschreibung - wie hier - hinreichend Zeit zu überlegen, ob sie einen Antrag nach § 13 PBefG stellen wollten. Müsse der Aufgabenträger alle potenziellen Interessenten abwarten, könne er im Extremfall nie initiativ werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehe dieses Prognoserecht nicht der Genehmigungsbehörde zu; sie sei zwar Herrin des Genehmigungsverfahrens, nicht aber der Initiativen.

Die bei der Ausschreibung erfolgreiche Beigeladene zu 1 trägt - ohne selbst Revision einzulegen - vor: Auf das Rangverhältnis konkurrierender eigen- und gemeinwirtschaftlicher Genehmigungsanträge komme es nur an, wenn beide Angebote das öffentliche Verkehrsbedürfnis in qualitativ gleicher Weise befriedigten. Nur dann bestehe ein Vorrang des eigenwirtschaftlichen Antrags. Ihr Angebot sei jedoch qualitativ hochwertiger als das der Klägerinnen, da es dem Ausschreibungsfahrplan entspreche; außerdem müsse sie aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zusätzliche Qualitätsvorgaben erfüllen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Nahverkehrsplan nur ein, aber nicht das alleinige Kriterium für die Erfüllung der Verkehrsbedürfnisse. Lägen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nicht vor, habe der Aufgabenträger das Recht, das von ihm gewünschte Bedienungsniveau zu definieren. Nachträglich eingegangene eigenwirtschaftliche Anträge müssten sich an diesem Niveau messen lassen.

Der Beklagte, der selbst keine Revision eingelegt hat, vertritt nicht mehr die Auffassung, dass jeder öffentliche Zuschuss zur Ausschreibungspflicht führe. Die Verwaltungspraxis sei durch den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom (sog. Güttler-III-Erlass) geändert worden. Vorgesehen sei nun eine klare Fristenregelung, die ausschließen solle, dass noch kurz vor der Erteilung des Zuschlags in einem Ausschreibungsverfahren ein eigenwirtschaftlicher Antrag eingehe. Angebote im Reise- und Gelegenheitsverkehr sowie verkehrsfremde Tätigkeiten stünden einer Genehmigung nach § 13 PBefG nicht entgegen.

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil. Entgegen der Annahme des Beigeladenen zu 2 und des Berufungsgerichts fielen eigenwirtschaftliche Verkehre nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Jedenfalls könnten sie - die Klägerinnen - sich auf die Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG berufen. Hierfür sei es unschädlich, dass sie auch Gelegenheitsverkehre durchführten, denn diese seien nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden. Sie hätten ihren Antrag auch nicht verspätet gestellt. Das Personenbeförderungsgesetz ziehe die zeitliche Grenze für einen solchen Antrag erst mit dem Parallelbedienungsverbot des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, also erst dann, wenn einem Konkurrenten bereits bestandskräftig eine Genehmigung erteilt worden sei. Allenfalls könne die Genehmigungsbehörde als Herrin des Verfahrens Fristen setzen, was hier aber nicht geschehen sei. Dagegen sei das Vergaberecht für die Frage, ob ein eigenwirtschaftlicher Antrag rechtzeitig gestellt worden sei, nicht maßgeblich; insbesondere sei eine Vergabebekanntmachung kein Ausschlussgrund.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Das Berufungsgericht habe die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 eröffnete Ausnahmemöglichkeit zu Recht nicht nur unternehmens-, sondern auch tätigkeitsbezogen ausgelegt. Dagegen könne seiner Auffassung in der Frage des Konkurrenzverhältnisses von eigen- und gemeinwirtschaftlichen Anträgen nicht gefolgt werden. Da der Aufgabenträger für ein ausreichendes Verkehrsangebot zu sorgen habe, müsse auch primär er darüber entscheiden, ob er zur Erfüllung seines Gewährleistungsauftrags tätig werden wolle. Dabei habe er einen Prognosespielraum. Die Genehmigungsbehörde sei bei einem gemeinwirtschaftlichen Antrag auf die Prüfung der in § 13a PBefG aufgeführten Voraussetzungen beschränkt. Eine vom Aufgabenträger bereits getroffene Auswahlentscheidung könne durch einen späteren eigenwirtschaftlichen Antrag nicht in Frage gestellt werden.

II

Die Revision des Beigeladenen zu 2 ist zulässig, obwohl er selbst nicht Adressat der angefochtenen oder der erstrebten Genehmigung ist. Als Aufgabenträger hat er mit der Beigeladenen zu 1 die Erbringung der Verkehrsleistungen vereinbart, die Grundlage der dieser erteilten und vorliegend angefochtenen Genehmigung sind. Das sich hieraus begründende Interesse des Beigeladenen zu 2 am Ausgang des Rechtsstreits ist rechtlich geschützt. Der Beigeladene zu 2 ist ein kommunaler Zweckverband. Er nimmt mit der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung eine öffentliche Aufgabe wahr, die zum Umkreis der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der sie tragenden Gemeinden und Kreise gehört und damit der Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG unterfällt.

Die Revision ist aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerinnen verpflichtet.

1. Die der Beigeladenen zu 1 auf der Grundlage von § 13a PBefG erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs im streitigen Linienbündel ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Erteilung dieser Genehmigung verstößt gegen den Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung aus § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG.

a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die der Beigeladenen zu 1 erteilte Linienverkehrsgenehmigung rechtmäßig ist, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ( BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 6). Zugrunde zu legen sind daher das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1690), vor Erlass des Bescheides vom zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom (BGBl. I S. 1954), und die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl Nr. 1 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom (ABl Nr. 1 169 S. 1), im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Die Nachfolgeregelung, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates (ABl Nr. 1 315 S. 1), tritt nach ihrem Art. 12 erst am in Kraft und ist hier daher noch nicht anwendbar.

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ergeben sich aus § 13a PBefG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Genehmigung einer auferlegten oder vereinbarten Verkehrsleistung nach § 13a PBefG rechtswidrig ist, wenn der Aufgabenträger den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen missachtet hat. Dieser Vorrang ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind nach der in Satz 2 enthaltenen Legaldefinition Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend, soweit eine ausreichende Verkehrsverbindung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist.

Die Regelungen in § 8 Abs. 4, § 13 und § 13a PBefG enthalten eine gestufte Konstruktion für die Initiativen des Verkehrsunternehmers für eine eigenwirtschaftliche und des Aufgabenträgers für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung. Das dort vorgegebene Stufenverhältnis lässt, wie der Senat bereits entschieden hat, keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er die Verordnung für anwendbar erklärt. Gegenüber den vom Europäischen Gerichtshof in seinem Altmark-Trans-Urteil vom - Rs. C-280/00 - (Slg. 2003, I-7747) im Hinblick auf ein vermeintliches Wahlrecht des Verkehrsunternehmers geäußerten Zweifeln, ob die im Personenbeförderungsgesetz getroffene Regelung den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer Teilbereichsausnahme genüge (a.a.O. Rn. 60 ff.), hat der Senat in seinem BVerwG 3 C 33.05 - (BVerwGE 127, 42 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 37) klargestellt, dass der Unternehmer ein solches Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG nicht hat. Sein Wahlrecht beschränkt sich auf die Entscheidung, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers. Diesem ist dann die Prüfung eröffnet, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem verordnungsrechtlich vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG liegt mithin die Initiative beim Unternehmer, während im Falle des § 13a PBefG der Aufgabenträger initiativ werden muss (Urteil vom a.a.O. Rn. 35 f.).

Diesen rechtlichen Anforderungen wird der Aufgabenträger, der eine von ihm für erforderlich gehaltene Verkehrsbedienung durch gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen sicherstellen will, nur gerecht, wenn er vor seiner Initiative zu Recht im Wege einer Prognose zu dem Ergebnis kommen konnte, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist.

Eine solche Prognose bedarf allerdings einer gesicherten Grundlage. Sie besteht, wenn der Aufgabenträger vor der Einleitung des Ausschreibungswettbewerbs auf das Auslaufen einer bestehenden Linienverkehrsgenehmigung oder eine beabsichtigte Neueinrichtung einer Linie hinweist und dazu auffordert, innerhalb einer von ihm in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Frist einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Genehmigung zu stellen. Dies muss, um sowohl für die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen als auch für den Aufgabenträger und die Genehmigungsbehörde die erforderliche Rechtssicherheit herzustellen, mit dem klaren Hinweis verbunden sein, dass nach einem fruchtlosen Ablauf der Frist das Bestellverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 eingeleitet wird und dass erst später gestellte eigenwirtschaftliche Anträge die Initiative des Aufgabenträgers nicht mehr zu hindern vermögen. Die rechtliche Grundlage für eine solche Verfahrensgestaltung liegt in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Wenn dort die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und damit die Einrichtung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs an die Voraussetzung geknüpft wird, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist, setzt dies notwendigerweise eine dem materiellen Recht folgende Verfahrensstufung und damit auch die Berechtigung voraus, Ausschlussfristen für das Angebot solcher vorrangiger Verkehrsleistungen zu setzen.

Damit wird der Sache nach dem Ausschreibungswettbewerb eine Art von Genehmigungswettbewerb vorgeschaltet (vgl. BVerwG 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 <276> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 261 S. 20). Ein solches Vorgehen entspricht in seinen wesentlichen Zügen dem Verfahren, das in Hessen nach dem Erlass des dortigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom (sog. Güttler-III-Erlass) für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nunmehr vorgesehen ist. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt, dass diese Verfahrensweise praktikabel ist und bislang nicht zu Schwierigkeiten beim Ablauf der Genehmigungsverfahren geführt hat.

Genügt die Verfahrensgestaltung nicht den dargelegten Anforderungen, was die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 13a PBefG zu überprüfen hat, ist diese an der Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung gehindert. Liegt demgegenüber eine den rechtlichen Anforderungen genügende Prognose des Aufgabenträgers vor, führt ein nachträglich noch eingehender eigenwirtschaftlicher Antrag eines Verkehrsunternehmers nicht dazu, dass das Initiativrecht wieder an den Verkehrsunternehmer zurückfällt und deshalb die Erteilung einer Genehmigung nach § 13a PBefG ausscheidet.

c) Die Klägerinnen können den aus § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG folgenden Vorrang der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen. Sie haben einen Antrag nach § 13 PBefG gestellt, den der Beklagte hätte berücksichtigen müssen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit der von den Klägerinnen angebotenen Verkehrsbedienung und damit deren Vorrang nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sie Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und §§ 145, 148 SGB IX in Anspruch nehmen wollen. In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG dem Verkehrsunternehmer gewährte Zuschüsse, soweit sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind, die Annahme von Eigenwirtschaftlichkeit nicht hindern (Urteil vom a.a.O. Rn. 28 ff.; ebenso bereits BVerwG 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1 S. 4 f.). Beim Ausgleich für Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG und für die kostenlose Beförderung Schwerbehinderter nach §§ 145 und 148 SGB IX handelt es sich um gesetzliche Ausgleichs- und Erstattungsleistungen in diesem Sinne (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom - 3 S 2455/06 - [...]).

bb) Die Klägerinnen gehören auch zu den Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von deren Anwendung ausgenommen werden können. Die im erstinstanzlichen Urteil angeführte Begründung, weshalb der Antrag der Klägerinnen bei der Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1 habe unberücksichtigt bleiben können, ist unzutreffend.

Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Zwar führten die Klägerinnen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vom auch Gelegenheitsfahrten im Fernverkehr durch. Das steht jedoch der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Es liegt - ohne dass es einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedarf - auf der Hand, dass sonstige Unternehmensaktivitäten, die von vornherein nicht geeignet sind, die Regelungsziele der Verordnung in Frage zu stellen, der Befugnis, eine Ausnahme von der Verordnung zu gewähren, nicht entgegenstehen. Die Verordnung zielt darauf ab, dass die bestehenden Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich aufgehoben und nur unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten, neu auferlegt oder vereinbart werden. Verkehrsleistungen, die nicht mit einer Betriebspflicht, Beförderungspflicht oder Tarifpflicht im Sinne von Art. 2 der Verordnung verbunden sind und bei denen eine Neubegründung nicht in Betracht kommt, weil sie keine Verkehrsbedürfnisse der Allgemeinheit abdecken, sondern lediglich privat veranlasst sind (wie Gelegenheitsverkehr, Ausflugsverkehr etc.), fallen ebenso wie verkehrsfremde Tätigkeiten von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass zusätzliche Unternehmenstätigkeiten, die nicht mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung verbunden sind, unschädlich sind. Kein Hinderungsgrund für die Anwendung der im deutschen Recht geregelten Teilbereichsausnahme ist es danach, dass Unternehmen - wie hier die Klägerinnen - auch überregionalen Gelegenheitsverkehr anbieten.

Ein solches Verständnis der Befugnis aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 lässt sich indirekt auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom - Rs. C-504/07 - ([...]) entnehmen. Nach dessen Sachverhaltsangaben betrieben die dort beteiligten Unternehmen neben öffentlichem Personennahverkehr zusätzlich überörtliche Buslinien ohne Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (a.a.O. Rn. 12). Gleichwohl hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen zunächst festgestellt, dass Portugal von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme keinen Gebrauch gemacht habe und "daher" die Verordnung anzuwenden sei (a.a.O. Rn. 17). Hinderte der Betrieb dieser zusätzlichen Buslinien aber ohnehin die Möglichkeit einer Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, wäre es nicht darauf angekommen, ob Portugal diese Möglichkeit genutzt hat. Auch im Hinblick auf dieses Urteil bedarf es keiner (weiteren) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Das vorgelagerte Argument der Klägerinnen, eigenwirtschaftlich betriebene Verkehrsdienste fielen von vornherein nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (weshalb es nicht darauf ankomme, ob sie die Voraussetzungen der Bereichsausnahme erfüllten), ist hiernach obsolet, im Übrigen aber auch unzutreffend. Eigenwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der Verordnung schließen sich nicht aus. Ob ein eigenwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, betrifft ausschließlich die nationale Definition nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, die auf die Finanzierung des Aufwandes für die Verkehrsleistung abstellt. Mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen meint der Europäische Gerichtshof hingegen die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen ( a.a.O. Rn. 18), also die Betriebspflicht, Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Diese Verpflichtungen treffen einen Verkehrsdienst unabhängig davon, ob er nach nationalrechtlichem Verständnis eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich betrieben wird. Davon ist auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen. Wären "eigenwirtschaftlich" betriebene Verkehrsdienste im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes von vornherein von der Verordnung ausgenommen, hätte er in seinem Urteil vom keine Überlegungen dazu angestellt, ob die Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 PBefG - die nur eigenwirtschaftlich betriebene Verkehrsdienste betrifft - mit dem Gemeinschaftsrecht mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Bestimmtheit und Klarheit vereinbar ist.

cc) Der eigenwirtschaftliche Antrag der Klägerinnen war schließlich nicht verspätet.

Eine Zurückweisung dieses Antrags wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn dem gemeinwirtschaftlichen Antrag der Beigeladenen zu 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG der Vorrang gebührt und er deshalb nach § 13a PBefG hätte genehmigt werden müssen. Ihm hätte hierzu eine rechtmäßige Initiative des Aufgabenträgers zugrunde liegen müssen. Wie gezeigt, hätte dies eine Fristsetzung zur Abgabe eigenwirtschaftlicher Angebote und eine auf dieser Grundlage vorgenommene rechtmäßige Prognose des Aufgabenträgers erfordert, dass eine ausreichende eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Andernfalls musste die Genehmigungsbehörde über den eigenwirtschaftlichen Antrag der Klägerinnen in der Sache entscheiden; sie dürfte ihn erst dann nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG ablehnen, wenn eine trotz unzureichender Prognose erteilte Genehmigung für einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr auf derselben Strecke bestandskräftig geworden wäre.

Etwas anderes ergibt sich hier nicht deswegen, weil innerhalb der Ausschreibungsfrist für einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr kein eigenwirtschaftlicher Antrag eingegangen war; denn auch dies berechtigte den Beigeladenen zu 2 nicht zu der Prognose, dass es zu keiner ausreichenden Verkehrsbedienung im strittigen Linienbündel kommen werde. Für die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmer war mit der Festlegung dieser Ausschreibungsfrist keineswegs klar, dass mit dem Ablauf dieser Frist auch ein Ausschluss eigenwirtschaftlicher Anträge verbunden sein sollte. Zudem unterscheiden sich die maßgeblichen Umstände. Bei einer Ausschreibung gibt der Aufgabenträger den Bewerbern in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Anforderungsprofil vor, auf das die Teilnehmer mit einem Angebot reagieren können. Dabei ist der Aufgabenträger nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dazu verpflichtet, dem von ihm ausgewählten Verkehrsunternehmer einen Ausgleich für die mit der Übertragung der Verkehrsbedienung verbundenen Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zu leisten. Die durch ein solches Austauschverhältnis geprägte Lage unterscheidet sich grundlegend von der Situation, in der sich der Verkehrsunternehmer befindet, wenn er darüber zu entscheiden hat, ob er einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellt, wenn es also darum geht, ob er einen Verkehr auf eigenes Risiko und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringt (vgl. dazu Urteil vom a.a.O. Rn. 35 ff.).

Schließlich erweist sich auch der Einwand der Beigeladenen zu 1 als nicht tragfähig, das Angebot der Klägerinnen habe schon deshalb unberücksichtigt bleiben können, weil in der Ausschreibung über den Nahverkehrsplan hinausgehende qualitative Anforderungen an die Verkehrsbedienung gestellt worden seien, denen der eigenwirtschaftliche Antrag der Klägerinnen nicht genügt habe. Eine solche Argumentation widerspricht dem Stufenverhältnis von eigen- und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsbedienung. Darf ein Verfahren zur Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nur eingeleitet werden, wenn eine ausreichende eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung nicht möglich ist, können nicht in Umkehrung dieses Verhältnisses Qualitätsanforderungen, die erst an den gemeinwirtschaftlichen Verkehr gestellt werden, auf einen beantragten eigenwirtschaftlichen Verkehr übertragen werden. Selbst wenn die in einem Nahverkehrsplan an die Verkehrsbedienung gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden sollten, müsste dies im Übrigen nicht zwingend dazu führen, dass eine eigenwirtschaftliche Genehmigung zu versagen wäre. § 13 Abs. 2a PBefG stellt die Entscheidung hierüber vielmehr in das Ermessen der Genehmigungsbehörde.

dd) Ebenso wenig konnte der Antrag der Klägerinnen wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unberücksichtigt bleiben. Eine Treuwidrigkeit der Klägerinnen kann darin, dass sie zunächst keinen Antrag nach § 13 PBefG gestellt und sich stattdessen an der Ausschreibung beteiligt haben, nicht gesehen werden. Insbesondere konnte der Beigeladene zu 2 als Aufgabenträger deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Klägerinnen keinen eigenwirtschaftlichen Antrag mehr stellen würden. Der bloßen Beteiligung an der Ausschreibung kann eine solche Wirkung nicht beigemessen werden. Hinzutreten müssten vielmehr - hier nicht festgestellte - Umstände des Einzelfalls, die das Gesamtverhalten der Klägerinnen als widersprüchlich erscheinen ließen. Mit der Teilnahme an einer Ausschreibung ist nur die Aussage verbunden, dass der Bewerber zu den in der Ausschreibung genannten Bedingungen, die sich von denjenigen einer eigenwirtschaftlichen Erbringung wesentlich unterscheiden, und zu dem von ihm angebotenen Preis zu einer Verkehrsbedienung bereit ist.

2. Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung des Genehmigungsantrags der Klägerinnen aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags nach § 13 PBefG verpflichtet hat, steht sein Urteil ebenfalls im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Beklagte den Antrag der Klägerinnen bislang zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, ihm andererseits bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung im Sinne des § 13 Abs. 2 PBefG ein Beurteilungsspielraum ( BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <265> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29 S. 16) und ihm darüber hinaus im Falle eines Widerspruchs zum Nahverkehrsplan nach § 13 Abs. 2a PBefG ein Versagungsermessen zusteht, kommt nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Fundstelle(n):
XAAAD-37010