BGH Beschluss v. - IX ZB 73/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankenthal, 1 T 96/07 vom AG Neustadt an der Weinstraße, 1 IN 40/03 vom

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 55 f Rn. 30 f). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; , GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, a.a.O. Rn. 10).

b) Das Beschwerdegericht hat den von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Sachvortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen, wie seine Ausführungen hinsichtlich der Bewertung dieses Vorbringens zeigen. Es ist dieser Einlassung aber ohne Verstoß gegen Art. 103 GG im Hinblick auf die anders lautenden Angaben des Insolvenzverwalters nicht gefolgt.

2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich.

Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen ( a.a.O., S. 517 Rn. 20; v. - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner mehrmals unterlassenen Mitteilung zwischenzeitlich eingegangener Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter ist dies offensichtlich der Fall, weil hierdurch die Bezüge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. Beschl. v. , a.a.O.).

3. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwendungen zur Zulässigkeit der gestellten Versagungsanträge greifen nicht durch. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein Versagungsantrag auf einen Verwalterbericht gestützt werden kann, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben ( a.a.O., S. 515 Rn. 6). Dies hat das Beschwerdegericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen angenommen, was sich unter zulässigkeitsrelevanten Gewichtspunkten als beanstandungsfrei erweist.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
UAAAD-36976