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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 4568/05 U EFG 2010 S. 444 Nr. 5

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2UStG 1999 § 3 Abs. 11UStG 1999 § 3a Abs. 3 Satz 1UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 12UStG 1999 § 13 bUStG 1999 § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alt.UStG 1999 § 14 Abs. 5TKG § 45h Abs. 4 Halbsatz 1

Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette

Leitsatz

  1. Bei Mehrwertdienstleistungen eines Telekommunikationsleistungsanbieters handelt es sich im Unterschied zu reinen Telekommunikationsleistungen um gesonderte sonstige Leistungen, für die der Leistungsort am Sitz des leistenden Unternehmers liegt.

  2. Allein die von den Vertragsbeteiligten gewählte Abrechnungspraxis, mit der eine über die Bereitstellung der Rufnummern und die Durchführung des Inkassos für einen ausländischen Telekommunikationsleistungsanbieter hinausgehende nicht existente Leistungskette aus Vereinfachungsgründen fingiert wird, ist mangels eines tatsächlichen Leistungsaustauschs nicht geeignet, umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zu begründen.

  3. Offen bleibt, ob die erst mit Wirkung vom eingeführte Vorschrift des § 45 h Abs. 4 Halbsatz 1 TKG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Dienstleistungskommission i. S. des § 3 Abs. 11 UStG herbeiführen kann.

  4. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.

  5. § 14 Abs. 3 UStG a.F. ist auf Gutschriften nicht anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 444 Nr. 5
WAAAD-36890

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2009 - 5 K 4568/05 U

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