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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1757/08

Gesetze: UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 5UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 1UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2UStG 1999 § 14 Abs. 3 S. 1UStG 1999 § 14 Abs. 3 S. 2UStG 1999 § 14 Abs. 4UStG 1999 § 17 EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 17

Bei einem „Sale and-lease-back”-Geschäft unter Beteiligung von Organträger und Organgesellschaft kann trotz Rechnungsberichtigung wegen unrichtiger Behandlung eine Rückerstattung abgeführter USt verweigert werden, wenn Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht korrgiert

Mietkaufvertrag als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn

Leitsatz

1. Ein Mietkaufvertrag kann auch dann als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäft zu behandeln sein, wenn das Unternehmen, das Maschinen verkaufen und anschließend zurückmieten wollte, den „Rück-Mietkaufvertrag” nicht mit der Käuferin, sondern mit deren Muttergesellschaft und Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft abgeschlossen hat.

2. Ist bei einem Mietkaufvertrag als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäfts die Verkäuferin zunächst von einer Lieferung ausgegangen und hat sie zunächst Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt, ist sie aber später von einer steuerfreien Darlehensgewährung ausgegangen und hat sie den Steuerausweis daher nach § 14 Abs. 2 UStG 1999 entsprechend berichtigt und rückgängig gemacht, so bleibt das Finanzamt jedenfalls nach der vor 2005 gültigen Gesetzeslage berechtigt, die zunächst ausgewiesene Steuer trotz der Rechnungsberichtigung in voller Höhe einzubehalten, wenn der Empfänger der Rechnung die Rechnungsberichtigung nicht anerkannt und den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hat; das Steueraufkommen ist durch den vollen in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gefährdet und nicht etwa lediglich in der Höhe, in der unter Berücksichtigung der abgeführten Umsatzsteuer aus dem Vorgeschäft (hier: Kaufvertrag zwischen der Tochtergesellschaft der Klägerin als Erwerberin und der jetzigen Erwerberin als damaliger Veräußerin beim ersten Teil des „sale-and-lease-back”-Geschäfts) tatsächlich der Fiskus eine Mindereinnahme hat.

3. Sind in einem Mietkaufvertrag als Dauerschuldverhältnis im Vertrag zwar die Anschaffungskosten als Entgelt sowie die Mietkaufsonderzahlungen, die monatlichen Mietkaufraten und die gesamte Umsatzsteuer enthalten, fehlt es aber an einer zeitlichen Konkretisierung sowie an der Angabe des jeweiligen monatlichen Umsatzsteuerbetrags, so kann der Mietkaufvertrag gleichwohl als Rechung i.S. von § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden, wenn in dem jeweiligen Zahlungsbeleg (Überweisung; Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum hingewiesen wird.

Fundstelle(n):
FAAAD-36887

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Sächsisches FG, Urteil v. 08.10.2009 - 2 K 1757/08

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