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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 2204/04

Gesetze: AO § 34 Abs. 1 S. 1, AO § 35 Abs. 1, AO § 355, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 63 Abs. 1, AO § 79, AO § 80 Abs. 1 S. 1, AO § 110 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, BGB § 26 Abs. 1 S. 2

Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter aufgetretene Person

Keine Wiedereinsetzung ohne ausreichenden Nachweis der behaupteten Erkrankung

Feststellungslast eines Vereins für Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Leitsatz

1. Das Finanzamt kann einen Verein betreffende Steuerbescheide wirksam einer Person bekanntgeben, die als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter für den Verein aufgetreten ist, wenn diese Person u. a. die zentrale und lenkende Figur innerhalb des Vereins war, alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen oder daran zumindest mitgewirkt hat, den Verein nach außen vertreten hat, und wenn die sonstigen Vorstände nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nur vorgeschoben waren und ihre Position nur pro forma bekleidet haben.

2. Der vom Verein mit der Erkrankung des faktischen Vorstands begründete Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchfrist kann keinen Erfolg haben, wenn weder genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung gemacht werden noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht wird.

3. Die Aussagen des faktischen Vorstands, die Bescheide seien an einer unzutreffenden Adresse abgegeben worden, sind nicht glaubhaft, wenn der Verein und sein faktischer Vorstand es nach der Erfahrung und zur Überzeugung des Gerichts durch Vorhalten verschiedener Adressen permanent darauf angelegt haben, die Bekanntgabe und die Zustellung ihnen missliebiger behördlicher Schreiben zu erschweren bzw. unmöglich zu machen.

4. Will ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, trägt er die Feststellungslast u. a. dafür, dass seine tatsächliche Geschäftsführung in den Streitjahren den Anforderungen des § 63 Abs. 1 AO entsprochen hat. Sind Geschäfts- und Tätigkeitsberichte nicht angefertigt worden, sind trotz mehrfacher Aufforderung auch keine anderen vergleichbaren Unterlagen als Nachweis der Tätigkeit des Vereins vorgelegt worden und ist daher nicht erkennbar, ob und in welcher Weise der Verein seinen Satzungszweck erfüllt hat, geht das zu Lasten des Vereins.

Fundstelle(n):
QAAAD-36879

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2008 - 6 K 2204/04

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