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BBK Nr. 3 vom Seite 125

Höhe der AfA nach Einlage zum Teilwert

Hans Walter Schoor

Für sämtliche abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die nach dem nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bereits einkünftewirksam vorgenommene Abschreibungen bis zum Einlagezeitpunkt mindern. Sehr streitig war bisher, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einlage zum Teilwert ist. Diese praxisrelevante Grundsatzfrage hat der BFH jetzt geklärt.

I. Einlagen zum Teilwert

1. Voraussetzungen

Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen seines einzelkaufmännischen Unternehmens [i]Bewertung der Einlage mit dem Teilwertoder in sein Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft, ist das eingelegte Wirtschaftsgut prinzipiell mit dem Teilwert zu bewerten. Das gilt unabhängig davon, ob der Teilwert höher oder niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Eine Sonderregelung gilt bei Einlagen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung/H...

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