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BBK Nr. 3 vom Seite 102

Senkung der Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen ab 1. 1. 2010

Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Stefan Kolbe

[i]Deloitte, Gewerbesteuergesetz – Kommentar, Herne 2009.Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 hatte der Gesetzgeber die Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer vereinheitlicht und neu gefasst. Dabei sollte die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ursprünglich 75 % betragen, wurde aber nach massiven Protesten des Einzelhandels schon mit dem Jahressteuergesetz 2008 auf 65 % gesenkt. Ab sinkt aufgrund der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der Hinzurechnungsbetrag auf nunmehr 50 %. Nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 € von allen Hinzurechnungen zur Entlastung kleinerer Unternehmen gehen dann noch 25 % in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ein.

I. Gesetzgebung

1. Änderung der Hinzurechnung im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008

[i]Neufassung durch UnternehmensteuerreformMit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl 2007 I S. 1912) wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände vereinheitlicht. Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG erfolgt dabei die Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die [i]Hinzurechnung von Miet- und PachtzinsenBenutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.

Ab dem Erhebungszeitraum (E...

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