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BGH 20.01.2010 VIII ZR 50/09, NWB 5/2010 S. 329

Mietrecht | Farbwahlklausel für weißen Innenanstrich von Türen und Fenstern unwirksam

Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam. Die Klage betrifft folgenden Zusatz zu den auf den Mieter übertragenen Schönheitsreparaturen: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …”. Eine solche Farbvorgabe im Mietvertrag oder als Anlage dazu verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Unwirksamkeit schlägt auf die gesamte Schönheitsreparaturklausel durch, so dass der Mieter gar nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

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