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Niedersächsisches FG Urteil v. - 15 K 495/08 EFG 2010 S. 574 Nr. 7

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werden, sind als steuerlich angemessene und notwendige Heilbehandlung zu bewerten und können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

  2. Demgemäß sind auch die Kosten für künstliche Befruchtungen (im Streitfall: Invitro-Fertilisation) einer 44 Jahre alten Stpfl. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Erstattungsanspruch der Stpfl. gegen ihre Krankenversicherung nicht besteht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 18
DStRE 2010 S. 724 Nr. 12
EFG 2010 S. 574 Nr. 7
MAAAD-36795

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Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.10.2009 - 15 K 495/08

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