BSG Urteil v. - B 4 AS 18/09 R

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 AS 81/08 vom SG Oldenburg, S 46 AS 3/07

Gründe

I

Streitig ist, ob der Klägerin vom bis höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung zustehen.

Die Klägerin bewohnte seit November 1991 eine 54,59 qm große 3-Zimmer-Wohnung in W zur Miete. Ab September 2006 wurde die Bruttokaltmiete von 292,16 Euro auf 300,40 Euro je Monat angehoben. Zum mietete die Klägerin eine andere 3-Zimmer-Wohnung in W, für die sie eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 290 Euro zu entrichten hat. Bereits Ende März 2006 hatte der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Bruttokaltmiete mit monatlich 292,16 Euro die zulässige Höchstgrenze von 252 Euro übersteige. Sie wurde daher aufgefordert, bis Ende Oktober 2006 die Unterkunftskosten durch in dem Schreiben näher beschriebene Maßnahmen zu senken. Für die Zeit vom bis bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen, die lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von 259 Euro je Monat berücksichtigten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es könne nur noch eine angemessene Bruttokaltmiete in dieser Höhe zu Grunde gelegt werden (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen für KdU für die Zeit vom bis "unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU" zu gewähren. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte zu der von ihm angenommenen Mietobergrenze gekommen sei. In einem solchen Falle sei auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz und damit für W auf einen Betrag von monatlich 280 Euro abzustellen. Hinzu käme ein pauschaler Zuschlag von 10 %, weil die Werte nach der Wohngeldtabelle seit 2001 nicht erhöht worden seien. Die Mietobergrenze betrage damit monatlich 308 Euro, die vorliegend nicht überschritten sei (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG verurteilt, der Klägerin Leistungen für KdU für die Zeit vom 1.11. bis in Höhe von monatlich 283 Euro, für die Zeit vom 1.1. bis in Höhe von 300,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.2. bis in Höhe von monatlich 290 Euro jeweils zzgl anerkannter Heizkosten zu gewähren. Der Beklagte habe zwar bei ausreichender Datengrundlage ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze angewandt. Er habe jedoch unzutreffende Schlüsse gezogen, indem er die sich aus der Ermittlung ergebenden Durchschnittsmieten als angemessene Mieten erachtet habe. Dies stehe zu der Produkttheorie in Widerspruch. Es habe vielmehr ein Quadratmeterpreis abgeleitet werden müssen (Urteil vom ).

Der Beklagte rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Er habe für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nicht nur ein schlüssiges Konzept angewandt, sondern hieraus auch zutreffende Schlüsse gezogen.

Er beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom und des Sozialgerichts Oldenburg vom die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

II

Der Senat hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat kann auf Grund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob der beklagte Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze von einem schlüssigen Konzept ausgegangen ist und die Angemessenheitsgrenze ohne Rechtsfehler festgesetzt hat.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nur noch insoweit, als er Leistungen für KdU für die Zeit vom bis regelt.

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf die KdU beschränkt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16; B 11b AS 29/06 R = juris RdNr 18; Urteil vom - B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 19). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die KdU nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl hierzu im Einzelnen B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19, 22; s auch B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9). Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands nur auf Leistungen für Unterkunftskosten, ohne solche für Heizkosten, ist durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG abgegebenen Prozesserklärungen hingegen nicht eingetreten. Das im Hinblick auf die Heizkosten abgegebene "Teilanerkenntnis" setzt für eine Erledigung des Rechtsstreits durch seine Annahme insoweit voraus, dass es sich um einen, hier nicht gegebenen, teilbaren Streitgegenstand handelt.

Nach Auslegung des Tenors der Entscheidung des LSG ergibt sich, dass dieses den Beklagten unter Abänderung des von der Klägerin angefochtenen Bescheids verurteilt hat, Leistungen für KdU zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1.11. bis in Höhe von monatlich 348,78 Euro (Bruttokaltmiete 283 Euro und Heizkosten 72 Euro, abzüglich Kosten für Warmwasseraufbereitung 6,22 Euro), für die Zeit vom 1. bis in Höhe von 366,18 Euro (300,40 Euro + 72 Euro - 6,22 Euro) und für die Zeit vom 1.2. bis in Höhe von monatlich 355,78 Euro (290 Euro + 72 Euro - 6,22 Euro). Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom bestandskräftig geworden, soweit damit höhere Leistungen abgelehnt worden sind.

2. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für KdU. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung.

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Insoweit ist das Vorgehen des LSG nicht zu beanstanden.

Das LSG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19; Urteil vom - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom - B 4 AS 30/08 R, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält er es aber derzeit für noch vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat. Insoweit hat das LSG für die Klägerin zu Recht eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 50 qm zu Grunde gelegt.

Soweit das LSG die Stadt W als maßgeblichen Vergleichsraum angesehen hat, sind Rechtsfehler des LSG nicht erkennbar; der Beklagte hat hiergegen auch keine Revisionsrügen erhoben. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Einzelheiten dazu vgl Urteil des Senats vom - B 4 AS 30/08 R, RdNr 20-23, München).

3. Der Senat kann indessen auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht beurteilen, welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum (W) zu zahlen sind und welche davon als angemessen anzusehen sind.

a) Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest (vgl oben 2.), ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom - B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2..2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).

b) Die Stadt W hat zwar Daten über Mietpreise und Wohnungsbestand erhoben. Es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob aus diesem Datenbestand zutreffende Schlüsse auf die Angemessenheitsgrenze gezogen werden können. Solche Rückschlüsse setzen zunächst voraus, dass nachvollziehbar ist, welche Wohnungen in die Datenerhebungen einbezogen wurden. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Im vorliegenden Fall wird das LSG daher prüfen müssen, nach welchen Kriterien der beklagte Grundsicherungsträger die von ihm ausgewerteten Daten erhoben hat, insbesondere welche Wohnungen dabei berücksichtigt wurden. Ergeben diese Ermittlungen eine brauchbare Datengrundlage (zu den weiteren Erfordernissen siehe oben), wird das LSG möglicherweise in die Lage versetzt, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kann hier offen bleiben, ob hilfsweise zur Höhenbegrenzung auf die Wohngeldtabelle zurückzugreifen ist. Denn jedenfalls liegen deren Werte im vorliegenden Fall über den tatsächlichen Kosten der Klägerin für ihre Unterkunft.

c) Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.

d) Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach § 131 Abs 2 SGG aufzuheben. Die Belange der Beklagten können dadurch gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG) die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann. Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG.

4. Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (bis : § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom - B 4 AS 30/08 R: München = juris RdNr 27 ff). Die nicht ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG lassen ein abschließendes Urteil des Senats darüber, ob der Beklagte falsche oder irreführende und für die erfolglose Wohnungssuche ursächliche Angaben gemacht hat, allerdings nicht zu, weshalb das LSG ggf auch insoweit weitere Feststellungen zu treffen hat.

5. Kommt das LSG unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass der Klägerin in einem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums Leistungen für KdU (Unterkunftskosten + 72 Euro - 6,22 Euro) zustehen, die hinter dem insoweit ausgeurteilten Betrag zurückbleiben, so wird es auch noch zu prüfen haben, ob der Fälligkeitszeitpunkt des seitens der GEW GmbH mit Rechnung vom geltend gemachten Nachzahlungsbetrages in diesen Monat fällt und in welcher Höhe der Nachzahlungsbetrag Heizkosten enthält. Diese wären in dem betreffenden Monat bedarfserhöhend zu berücksichtigen (vgl B 14/7b AS 58/06 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36).

6. Weiter wird das LSG die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II zu beachten haben.

7. Ist schon eine Zurückverweisung der Sache an das LSG deshalb geboten, weil hinreichende Tatsachenfeststellungen zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten fehlen, kommt es auf den vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler, ihm sei insoweit nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), nicht an.

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
LAAAD-36726