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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2172/09 EFG 2010 S. 597 Nr. 7

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7KraftStG § 2 Abs. 2PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3 FZV § 2 Nr. 14 FZV § 2 Nr. 15 FZV § 2 Nr. 16 StVZO § 42

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Qualifizierung eines Fahrzeugs (Willy Overland CJ-5 Jeep) als Zugmaschine oder PKW

Kfz-Steuerberfreiung bei landwirtschaftlicher Nutzung der Zugmaschine

Leitsatz

1. Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Austattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.

2. Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Zugmaschiene hat keine kraftfahrzeugsteuerrechliche Bindungswirkung.

3. Ist der Originalzustand eines Fahrzeugs hinsichtlich der Zugleistung in Bezug auf Motor, Getriebe und Diagonalverstärkung grundlegend derart verbesser worden, dass die Anhängelast auf bis zu 7.000 kg, d. h. das Doppelte der nach der StVZO maximal zulässigen PKW-Anhängelast erhöht wurde, stehen andere Fahrzeugmerkmale, wie z. B. Beifahrersitz und Höchstgeschwindigkeit der Qualifizierung als Zugmaschine nicht entgegen.

4. Nach § 3 Nr. 7 KraftStG ist u. a. das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird, was im Streitfall glaubwürdig dargestellt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 597 Nr. 7
JAAAD-36569

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2009 - 3 K 2172/09

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