Kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Wechsel von Durchschnitts- zur Regelbesteuerung
Auslegung von Verwaltungsanweisungen
Leitsatz
1. Steuern, die zwar unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im
Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und
wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
2. Ein Landwirt, bei dem der Wechsel der Besteuerungsform sowohl zu Vorsteuerrückzahlungen an das Finanzamt als auch zu Vorsteuererstattungen
führt, muss die für ihn negativen Auswirkungen gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor die vorteilhaften Auswirkungen in Anspruch
genommen hat, so dass die Versagung des Erlasses der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs übersteigende Beträge nicht ermessensfehlerhaft
ist.
3. Das Finanzgericht darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch
die Finanzbehörde möglich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1694 Nr. 28 DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 23 DStRE 2010 S. 1009 Nr. 16 EFG 2010 S. 991 Nr. 12 FAAAD-36566
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.09.2009 - 12 K 122/06
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