1. Ein Mutterunternehmen in der
Rechtsform einer Personengesellschaft nach
§ 264a HGB kann
sich von seiner nach
§ 325 HGB
bestehenden Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den von ihm selbst
aufgestellten Konzernabschluss nach
§ 264b HGB
befreien.
2. Die Möglichkeit zur
Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger
Fristüberschreitung besteht in entsprechender Anwendung von
§ 335 Abs. 3 Satz 5
HGB auch im Fall geringfügig verspäteter
Befreiung von der Offenlegungpflicht durch Einbeziehung in den Konzernabschluss
nach
§ 264b
HGB.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1208 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2010 S. 114 QAAAD-36490
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