Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo Ertragsteuern 63/2009

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; verbilligte Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken

Hinsichtlich der Vermietung von Immobilien zu Nicht-Wohnzwecken bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

§ 21 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn eine Wohnung oder andere Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z. B. gewerblichen Zwecken, vermietet werden.

Bei einer verbilligten Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig. Dieses aus dem Nettoprinzip folgende Aufteilungsgebot bei teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung bildet ein allgemeingültiges, aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuwendendes Rechtsprinzip (vgl. ). In dem Umfang, indem ein Berechtigter aus privaten Gründen ganz oder teilweise darauf verzichtet aus einer Vermietung zu Nicht-Wohnzecken Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von Werbungskosten nicht zu. In der Höhe des Einnahmeverzichtes dienen die Aufwendungen des Überlassenden nicht, wie es § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG voraussetzt, der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo Ertragsteuern 63/2009

Fundstelle(n):
CAAAD-35624