Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S 2532 - 00000 - 2009/002-004

Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2009 sowie zur Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009

Zu den Änderungen der Vordrucke für das Jahr 2009 weise ich auf Folgendes hin:

1. Vordrucke zur Einkommensteuererklärung

ESt 1 – Öffentliche Aufforderung

Die öffentliche Aufforderung wurde auf den VZ/FZ 2009 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Insbesondere waren Anpassungen durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom ( BGBl. I S. 416) unter A. 1, durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom ( BGBl. I S. 2794) unter B. II und die Aufnahme eines neuen Buchstaben G. zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer, wenn diese nicht im Rahmen der Abgeltungsteuer einbehalten wurde, erforderlich.

Unter Buchstabe F Nr. 2 wird die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 AStG (ausländische Familienstiftungen) neu aufgeführt.

ESt 1 A – Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige

Aufgrund des in den letzten Jahren immer weiter fortentwickelten Sonderausgabenbereiches – auch im Hinblick auf die ab 2010 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom  –  BGBl. I S. 1959) – wird ab dem VZ 2009 eine neue Anlage Vorsorgeaufwand aufgelegt. Diese beinhaltet die Abfragen zu den Sonderausgaben der bisherigen Seite 3 des Vordrucks ESt 1 A, der Anlage AV sowie die ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen der Anlage N. Die Anlage AV wird ab dem VZ 2009 nicht mehr aufgelegt.

In diesem Zusammenhang konnten die übrigen Abfragen im Vordruck neu sortiert werden. Die verbleibenden Sonderausgaben werden auf Seite 2 abgefragt, die außergewöhnlichen Belastungen auf Seite 3 und die Abfragen zu den „Sonstigen Angaben und Anträgen” wurden von Seite 2 auf Seite 4 verschoben.

Nach § 51a Abs. 2d EStG ist die nicht beim Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverplichteten einbehaltene Kirchensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres auf den Kapitalertragsteuerbetrag zu veranlagen. Aus diesem Grund wurde in Zeile 2 ein entsprechendes Ankreuzfeld aufgenommen.

Aufgrund der Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums innerhalb der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz (SEPA) wurden die notwendigen Anpassungen in den Vordrucken für den VZ 2009 vorgenommen. Die Steuerpflichtigen können jetzt bei der Bankverbindung entweder die Bankleitzahl und die Kontonummer oder BIC und IBAN angeben.

Zeile 35 (Anlagensicherung zur Anlage KAP) wurde entsprechend den übrigen Abfragen zur Anlagensicherung gestaltet. Die darüber hinausgehende Abfrage, ob die gesamten Einnahmen gewisse Beträge unterschreiten, ist nicht mehr erforderlich. In Zeile 40 wurde eine Anlagensicherung für die Anlage Vorsorgeaufwand geschaffen.

In den Zeilen 50 bis 52 und 54 wurden Abfragen für die elektronisch übermittelten Zuwendungsbestätigungen geschaffen (§ 50 Abs. 1a EStDV). Für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, deren Daten elektronisch übermittelt wurden (Zeile 54), steht keine eigene Kennzahl zur Verfügung; sie sind daher personell mit den Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung mit herkömmlichen Zuwendungsbestätigungen zusammenzufassen.

Die neue Zeile 57 wurde eingefügt, da die Kapitalerträge nach § 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 1 EStG Einfluss auf die Berechnung der abziehbaren Zuwendungen haben können. Es sind die Kapitalerträge einzutragen (Abzug des Sparer-Pauschbetrages wird automatisch berücksichtigt), wenn die Einbeziehung in die Berechnung des Spendenhöchstbetrages beantragt wird.

Kapitalerträge sind bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu berücksichtigen (anders als beim Spendenabzug geschieht dies jedoch zwingend – § 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 2 EStG). Daher wird in Zeile 72 die Angabe ermöglicht, dass die Kapitalerträge nicht mehr als 801/1602 € betragen. Trifft dies nicht zu, ist in Zeile 73 die Höhe der Kapitalerträge einzutragen (Abzug des Sparer-Pauschbetrages wird automatisch berücksichtigt). Hat der Steuerpflichtige trotzdem noch eine Anlage KAP abgegeben, werden dort vorhandene höhere Kapitalerträge automatisch vorrangig berücksichtigt, da zwingend alle Kapitalerträge für die Berechnung der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sind.

Mit Zeile 71 wurde eine verkennzifferte Abfragezeile für haushaltsnahe Pflegeleistungen aufgenommen. Der Betrag ist in Zeile 77 nicht nochmals zu erfassen (siehe dortigen Klammerzusatz).

In den Zeile 74 bis 78 wurden die Abfragen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, zur Heimunterbringung und zu Handwerkerleistungen an das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (FamLeistG) vom ( BGBl. I S. 2955) angepasst.

Zeile 79 dient der Berücksichtigung der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 50b EStG.

In Zeile 105 erfolgte folgende Ergänzung: „Bei Ansässigkeit beider Ehegatten im EU-/EWR- Ausland: Die nicht der deutschen unterliegenden Einkünfte des Ehegatten sind in Zeile 103 enthalten.”

In Zeile 108 wurde aufgrund erhöhter Mitwirkungspflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug § 90 Abs. 2 AO eine neue Abfragezeile zu Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten im Ausland aufgenommen. Die Anleitung enthält eine entsprechende Erläuterung.

Aus Platzgründen wurde die Unterschrift auf Seite 4 verschoben.

ESt 1 V – Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer

Der Vordruck ESt 1 V wurde an die Änderungen im Vordruck ESt 1 A und in der Anlage N angepasst, ebenso die Texte des Infoblattes. Die Anlage Vorsorgeaufwand ist in allen Fällen mit dem Vordruck ESt 1 V einzureichen.

Die Eintragungsmöglichkeiten zu den Kapitalerträgen für Zwecke der Berechnung der abziehbaren Zuwendungen und außergewöhnlichen Belastungen (siehe Erläuterung zu den Zeilen 57, 72 und 73 des Vordrucks ESt 1 A) stehen aus Platzgründen im vereinfachten Vordruck nicht zur Verfügung. In einschlägigen Fällen sind die ausführlichen Vordrucke zu verwenden.

Anleitung ESt

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2008 sind durch Randlinien gekennzeichnet. Zusätzlich integriert ist die bisherige Anleitung der weggefallenen Anlage AV.

Anlage AUS – für ausländische Einkünfte

Die Anlage AUS wurde an die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (U-Reform 2008) vom ( BGBl. I S. 1912) angepasst. Soweit es die Anrechnung ausländischer Steuern betrifft, wird die Anlage AUS danach bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur noch in Fällen des § 32d Abs. 2 EStG verwendet. Die Anrechnung von ausländischen Steuern für die übrigen Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt ausschließlich über die Anlage KAP. Bei den anderen Einkunftsarten ist die Anlage AUS wie bisher zu verwenden. Die Anleitung wurde entsprechend angepasst.

Die Abfragen zur Familienstiftung nach § 15 AStG wurden auf die Vorderseite verschoben.

Anlage FW – zur Förderung des Wohneigentums

In der Anlage FW wurden lediglich die Jahreszahlen angepasst.

Anlage G – für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Zeilen 13, 32, 35, 37, 39, 40 und 41 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.

Der Text der Zeile 22 wurde in „Summe der Höchstbeträge nach § 35 EStG aus mittelbaren Beteiligungen” geändert. Damit soll klargestellt werden, dass nur solche Beteiligungen hier einzutragen sind. Gewerbesteuer-Messbetrag und tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer einer in einem Einzelunternehmen gehaltenen Beteiligung sind in den Zeilen 16 bis 21 zu erfassen.

Die Zeilen 23 bis 30 wurden in der Weise gestaltet, dass in einer zusätzlichen Spalte die Einkünfte des Ehegatten einzutragen sind, wenn dieser keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und deshalb keine eigene Anlage G abgibt. Der Text der Zeile 27 wurde in „Positive Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen” geändert, weil nach Rz. 16 des ( BStBl I S. 440) die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG als aus einer Einkunftsquelle stammend gelten.

Als Anlagensicherung für die Anlage Zinsschranke dient die neu aufgenommene Zeile 56.

Anlage KAP – für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Anlage KAP wurde aufgrund der U-Reform 2008 (a. a. O.) neu gestaltet. Eine Einteilung der Anlage erfolgt dabei in verschiedene Blöcke:

  • Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben,

  • Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,

  • Kapitalerträge, die der tariflichen Steuer unterliegen,

  • Erträge aus Beteiligungen,

  • Steuerabzugsbeträge untergliedert in § 20 EStG und andere Einkunftsarten

Die Abfragen in den Zeilen 4 bis 6 sind erforderlich, damit der Bearbeiter erkennen kann, was die Steuerpflichtigen mit der Abgabe der Anlage KAP erreichen möchten. Die dabei nicht ausdrücklich abgefragte Erklärung der Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 EStG wird durch eine Eintragung in Zeilen 15 bis 21, die Angaben zu § 2 Abs. 5b EStG (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) werden im Vordruck ESt 1 A durch Abfragen erkennbar (Zeilen 57, 72 und 73).

Die Zeilen 7 bis 14 sind entsprechend Muster I der Steuerbescheinigung gestaltet; vgl. ( BStBl I Seite 973) – mit Ausnahme § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. Auch Kapitalerträge die nach Muster II bescheinigt wurden und dem Privatvermögen zuzuordnen sind, können hier eingetragen werden. Falls die Steuerpflichtigen eine Korrektur der Beträge gegenüber der Steuerbescheinigung für erforderlich halten, können sie dies mit Hilfe einer Eintragung in Spalte 2 („korrigierte Beträge”) erreichen. In den Zeile 14 und 14a wird unterschieden zwischen dem in Anspruch genommenen Sparerfreibetrag, der auf erklärte bzw. auf nicht erklärte Kapitalerträge entfällt.

Der Bereich der Zeilen 15 bis 21 entspricht dem Aufbau der Zeilen 7 bis 14, ergänzt um weitere Abfragen.

In den Zeilen 22 bis 25 sind Kapitalerträge zu erklären, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

In den Zeilen 31 bis 48 werden die Daten der Erträge aus Beteiligungen entsprechend der Vorderseite abgefragt. Auf die Abfrage der Fälle des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wurde hierbei verzichtet. Diese Fälle können auf Ebene der Gesellschaft nicht erkannt werden, weil für die Prüfung der Prozent-Grenze alle Beteiligungen (mittelbar und unmittelbar) zusammengerechnet werden müssen. Im Rahmen der ESt 4B-Mitteilung werden alle Kapitalerträge an das Wohnsitzfinanzamt weitergegeben, unabhängig davon, welche Wahlrechte die Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausüben.

Die Steuerabzugsbeträge werden getrennt nach Einkünften aus § 20 EStG und anderen Einkunftsarten abgefragt.

Der Text der Anleitung wurde entsprechend der geänderten Anlage KAP gestaltet und zur Verdeutlichung mit einem Eintragungsbeispiel versehen.

Anlage Kind – zur Berücksichtigung eines Kindes

Vor Zeile 4 wird die Identifikationsnummer des Kindes abgefragt.

Der Text der Zeile 16 wurde um den Text „Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2a Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch”) ergänzt.

Im Bereich der Zeilen 21 bis 23 wurde die Abfrage der Werbungskosten zu den Einnahmen auf Kapitalvermögen entfernt. Es werden nunmehr die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgefragt; vgl. U-Reform 2008 (a. a. O.).

Aufgrund des ( BStBl. I S. 487) wurden die neuen Zeilen 45 und 46 in den Vordruck aufgenommen. Der Höchstbetrag für das Schulgeld ist je Elternpaar nur einmal zu gewähren.

Der Text der Zeilen 68 und 76 wurden um den Begriff „Erstattungen” erweitert.

Anlage L – für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Zeilen 12, 15, 18 und 20 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.

Der Hinweistext zur Abgabe der Anlage EÜR in Zeile 3 wurde um die Worte „und keine Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfolgt” ergänzt.

Anlage N – für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen wurden in die neue Anlage Vorsorgeaufwand verschoben.

Aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Entfernungspauschale vom ( BGBl. I S. 774) waren umfangreiche Überarbeitungen der Anlage N vorzunehmen. Außerdem wurde die bisherige Zeile 462008 (Aufwendungen für öffentliche Verkehrmittel) aufgelöst und in den Zeilen 36 bis 39 eine gesonderte Spalte für diese Aufwendungen geschaffen.

Die Abfrage zu den weiteren Werbungskosten wurde um zwei freie Eintragungsmöglichkeiten erweitert (Zeilen 48 und 49).

Die Texte der Zeilen 50, 64 und 66 wurden um den Klammerzusatz „(ohne Fahrtkosten bei Firmenwagenbenutzung sowie Sammelbeförderung)” ergänzt.

Anlage R – für Renten und andere Leistungen

Die zweite Seite der Anlage R war an das amtliche Muster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG anzupassen (  BStBl. I S. 489).

Die Anleitung der Anlage R wurde zu den Zeilen 31 bis 48 und 49 ergänzt.

Anlage S – für Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Die bisherige Zeile 122008 wurde aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Steuerbefreiung aufgeteilt in Wagniskapitalgesellschaften, die vor dem und nach dem gegründet wurden (vgl. § 3 Nr. 40a i. V. m. § 52 Abs. 4e EStG) – nunmehr Zeilen 12 und 13.

Die Zeilen 11, 16, 19 und 21 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.

Anlage SO – für sonstige Einkünfte

Die neue Zeile 22 (Altersversorgung bei Abgeordneten) dient der Klärung, ob der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist.

In Zeile 61 wurde eine Abfrage nach den „in Zeile 59 enthaltenen Einkünften, die auf Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken entfallen”, aufgenommen. Die Abfrage ist auf die unterschiedliche Verlustverrechnung mit privaten Veräußerungsgeschäften zurückzuführen.

Der Text der Anleitung wurde insbesondere an die U-Reform 2008 (a. a. O.) angepasst.

Anlage U (2009) – für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Die Anlage U (2009) wurde an das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (a. a. O.) angepasst.

Die Anlage wurde außerdem um die Identifikationsnummern des Antragstellers und des Unterhaltsempfängers ergänzt.

In den Erläuterungen wird ergänzend bereits darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 € berücksichtigt werden können, weil die Anlage grundsätzlich als jahresneutraler Vordruck vorgesehen ist.

Anlage Unterhalt – für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen

Im Bereich der Zeilen 50/51, 80/81 und 110/111 wurde die Abfrage der Werbungskosten zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen entfernt. Es werden nunmehr die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgefragt; vgl. U-Reform 2008 (a. a. O.).

Anlage V – für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

In Zeile 41 wurde der bisherige Text „Gesamtaufwand” um das betreffende Jahr ergänzt. In Zeile 42 wurde der Text durch „zu berücksichtigender Anteil” ersetzt. Damit soll klargestellt werden, welcher Aufwand hier einzutragen ist.

Anlage Vorsorgeaufwand – für Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge

Die Anlage Vorsorgeaufwand wurde aus den bereits unter Vordruck ESt 1 A beschriebenen Gründen aufgelegt.

In den Zeilen 4 bis 9 wurden die abgefragten Texte (Zeilen 612008 bis 652008 des Vordrucks ESt 1 A) vereinfacht, um die Gefahr von Falscheintragungen zu verringern.

Bei den Zeilen 14 bis 17 handelt es sich – mit ergänzenden Hinweisen – um die ehemalige Zeile 712008 des Vordrucks ESt 1 A. Diese wurde aufgrund der Regelungen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (a. a. O.) in vier Zeilen nach der unterschiedlichen Berücksichtigung der Aufwendungen (in 2009 für Vorauszahlungszwecke ab 2010) aufgeteilt.

Unter Altersvorsorgebeiträge (Zeilen 37 bis 55 – bisher auf der Anlage AV) waren drei weitere Zeilen (47, 49 und 50) wegen des Datenabgleichs mit der ZfA aufzunehmen. Die Abfragen in den Zeilen 38 und 39 zur mittelbaren/unmittelbaren Begünstigung wurden neu aufgenommen.

Die Reihenfolge der Abfragezeilen zu Kindern (Zeilen 52 ff.) wurde im Vergleich zur bisherigen Anlage AV geändert, um den Regelfall zuerst darzustellen. In den Zeilen 54 und 55 (entsprechen Zeile 162008 der Anlage AV) wird nunmehr abgefragt, an wen Kindergeld ausgezahlt wurde.

Anlage 34a – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns

Die Anlage 34a wurde um die für die Nachversteuerung erforderlichen Abfragen ergänzt (Zeilen 14 bis 22).

Anlage Zinsschranke – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen

Für die Anwendung der Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eine weitere Anlage zur Steuererklärung aufgelegt. Sie enthält die für die gesonderte Feststellung des Zinsvortrags erforderlichen Abfragen. Bei der Anlage handelt es sich um einen jahresneutralen Vordruck der im Rahmen der Einkommensteuer- und der Feststellungserklärungen benutzt werden kann.

Anlage Forstwirtschaft (2007)

Die jahresneutrale Anlage Forstwirtschaft (2007) wurde nicht verändert

ESt 1 C – Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige

Aus Platzgründen wurde die zweite Zeile zur Abfrage „Wohnsitzstaaten” entfernt.

Aufgrund der Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums innerhalb der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz (SEPA) wurden die notwendigen Anpassungen in den Vordrucken für den VZ 2009 vorgenommen. Die Steuerpflichtigen können jetzt bei der Bankverbindung entweder die Bankleitzahl und die Kontonummer oder BIC und IBAN angeben.

Die Abfrage in Zeile 23 war um sonstige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG aufgrund der Änderungen durch das JStG 2009 (a. a. O) zu ergänzen. Der Klammerzusatz zu dem Ankreuzfeld „lt. Anlage R” wurde dabei entfernt, da er nicht mehr einschränkend erforderlich ist.

In Zeile 24 wurde der Zusatz „soweit sie nicht dem Steuerabzug unterliegen” gestrichen.

Die Werbungskostenabfrage zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in Zeile 272008 konnte aufgrund der U-Reform (a. a. O.) aus dem Vordruck entfernt werden. Für die Fälle des § 32d Abs. 2 EStG existiert aber weiterhin die dazugehörige Kz. 153.

Zeile 28 beinhaltet die Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 EStG) unterliegen.

Der einleitende Satz zu den Zeilen 31 und 32 („Auf die inländischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit lt. Zeilen 18 und 19 entfallen”) wurde gestrichen, da auch Steuerabzugsbeträge zu anderen Einkunftsarten anzurechnen sind. In Zeile 31 ist die Abfrage „Zinsabschlag” entfallen.

Der Text zu Zeile 33 wurde um die Fälle erweitert, in denen wegen Eintragung eines Freibetrags nach § 39d Abs. 2 EStG eine Veranlagungspflicht besteht.

Der Text in Zeile 34 wurde um die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergänzt; vgl. § 50 Abs. 2 EStG.

Aufgrund des JStG 2009 (a. a. O.) war die Überschrift vor Zeile 33 in „Veranlagung nach § 50 Abs. 2 EStG” zu ändern. Die Zeilen 33 bis 37 entsprechen der neuen gesetzlichen Regelung.

Die Zeilen 38 bis 43 wurden eingefügt, da bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EStG die Vorsorgepauschale abzuziehen ist.

In den Zeilen 47 bis 49 und 51 wurden Abfragen für die elektronisch übermittelten Zuwendungsbestätigungen geschaffen (§ 50 Abs. 1a EStDV).

Der durch das JStG 2009 (a. a. O.) geänderte § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG schließt die Anwendung des § 35a EStG ab dem VZ 2009 aus. Daher konnten die Zeilen 612008 bis 682008 des bisherigen Vordrucks entfallen.

Anleitung ESt 1 C

Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2008 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

2. Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

ESt 1 B – Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung

Die Anlage KAP wurde aus der Anlagensicherung entfernt, da diese jetzt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht mehr verwendet werden soll. Die neu gestaltete Anlage FE-KAP ist jetzt vorgesehen für die erstmalige Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und die Verteilung dieser auf die Beteiligten.

Bei den Abfragen zu Spenden (Zeilen 50 bis 54) wurden keine Abfragen zu elektronisch übermittelten Zuwendungsbestätigungen vorgesehen, weil das Verfahren auf die persönliche Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen abstellt. Bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) bleibt es hier beim Papierbeleg.

Anleitung ESt 1 B

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage und die Änderungen in den Vordrucken angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2008 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage FB – Angaben über die Feststellungsbeteiligten

Die Abfrage, ob die Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört, ist entfallen, da diese nicht mehr benötigt wird.

Anlage FE 1 – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen

Der Einleitungssatz vor den Zeilen 12 bis 16 und die Zeile 18 wurden an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst. In Zeile 28 wurde eine Anlagensicherung für die Anlage Zinsschranke aufgenommen (nur in der Summenspalte).

Anlage FE 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen

Der Einleitungssatz vor den Zeilen 8 bis 11 wurde an das sog. Teileinkünfteverfahren angepasst.

In Zeile 28 wurde eine Abfrage nach den „in Zeile 26 enthaltenen Einkünften, die auf Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken entfallen”, aufgenommen. Die Abfrage ist auf die unterschiedliche Verlustverrechnung mit privaten Veräußerungsgeschäften zurückzuführen.

Anlage FE 4 – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns

Die Abfragezeile 72008 „Leistungsvergütungen i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 4 EStG” kann entfallen, da diese nunmehr in Zeile 27 der Anlage FE 1 erklärt werden sollen (vgl. Anleitung ESt 1 B zur Anlage FE 1 Zeile 27) und somit vom Programm maschinell zur Berechnung der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns beigestellt werden können.

Die Anlage FE 4 wurde um die für die Nachversteuerung erforderlichen Abfragen ergänzt (vgl. Zeilen 13 und 14). Die Entnahmen für Erbschaft-/Schenkungsteuer i. S. d. § 34a Abs. 4 S. 3 EStG (Zeile 13) sind nur für die einzelnen Gesellschafter festzustellen. Eine Eintragung in der Gesellschaftsspalte ist entbehrlich. Entsprechendes gilt für die Angabe zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils (Zeile 14, Schlüsselzahl 5).

Anlage FE-AUS 1 – Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern

Die Anlage wurde an die geänderte Anlage AUS angepasst.

Im Text vor Zeile 4 wurde der Hinweis auf die Anlage FE-KAP entfernt, da eine Anrechnung ausländischer Steuern über die Anlage FE-KAP selbst erfolgt. Nur im (Ausnahme)Fall des § 32d Abs. 2 EStG erfolgt die Anrechnung über die Anlage FE-AUS 1. Dies ist in der Anleitung beschrieben.

Anlage FE-AUS 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug

In Zeile 9 konnte das Ankreuzfeld „Kapitalvermögen” entfernt werden, da diese Fälle nach der U-Reform 2008 (a. a. O.) nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 2 Abs. 5b S. 1 EStG).

Die Gesetzeszitate im Klammerzusatz der Zeilen 10 und 12 wurden geändert; die Nummern nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG wurden gestrichen.

Anlage FE-KAP – Aufteilung Kapitalvermögen/anrechenbare Steuern

Die Anlage FE-KAP entspricht in weiten Teilen den Abfragen der Anlage KAP.

Die Fälle des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG können auf Ebene der Gesellschaft nicht erkannt werden, da für die Prüfung der Prozent-Grenze alle Beteiligungen (mittelbar und unmittelbar) zusammengerechnet werden müssen.

Im Rahmen der ESt 4B-Mitteilung wird entweder der Betrag laut Steuerbescheinigung oder der korrigierte Betrag an das Wohnsitzfinanzamt weitergeleitet.

Da auf Ebene der Gesellschaft nicht absehbar ist, welche Wahlrechte die Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ausüben, sind alle Kapitalerträge zu erklären, auch wenn sie mit abgeltender Wirkung besteuert werden.

Anlage FE-K 1 und Anlage FE-K 2 – (Weitere) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften

Die Anlagen beinhalten wie bisher Abfragen, die erforderlich sind, wenn an der Personengesellschaft Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

Anlage FE-VM – Besteuerungsgrundlagen § 15a EStG/§ 15b EStG.

Der Text der Zeile 13 wurde dem der Zeile 21 („Festgestellter verrechenbarer Verlust am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres”) angepasst.

Anlagen FE-KBK – Angaben zu erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und Anlage FE 3 – Aufteilung Sonderausgaben/Eigenheimzulage

Die Anlagen wurden an das Jahr 2009 angepasst.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301 - S 2532 - 00000 - 2009/002-004

Fundstelle(n):
IAAAD-35622