BFH Beschluss v. - I B 55/09

Überstundenvergütungen und Feiertagszuschläge an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

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I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlt hat.

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Die Klägerin ist eine GmbH, die im Bereich der Metall- und Kunststoffbearbeitung tätig ist. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (2001 bis 2005) drei Gesellschafter zu je einem Drittel beteiligt. Die Gesellschafter waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

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Nach den insoweit gleich lautenden Anstellungsverträgen der Gesellschafter-Geschäftsführer sollten diese für eine Grundarbeitszeit von 160 Stunden monatlich ein Grundgehalt von 4.000 DM erhalten. Die ersten 50 Überstunden im Monat sollten mit einer später anfallenden betriebsbedingten geringeren Arbeitszeit verrechnet werden; darüber hinausgehende Überstunden waren mit jeweils 28 DM zu vergüten. Für Sonntagsarbeit sollten 45 DM je Stunde gezahlt werden. Außerdem hatten die Geschäftsführer Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 15 % des —in den Verträgen näher definierten— Gewinns der Klägerin.

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Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die von der Klägerin geleisteten zusätzlichen Vergütungen für Überstunden und Sonntagsarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 6 K 432/06 abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

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Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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1. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO leitet die Klägerin daraus ab, dass klärungsbedürftig sei und im Streitfall geklärt werden könne, unter welchen Umständen bei einer kleinen und im Handwerk tätigen GmbH mit drei Gesellschafter-Geschäftsführern an diese gezahlte Überstundenvergütungen und Feiertagszuschläge als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sind. Diese Frage ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit geklärt, als hiernach die gesonderte Vergütung eines Gesellschafter- Geschäftsführers aus steuerlicher Sicht regelmäßig eine vGA darstellt und dass dies nur dann nicht gilt, wenn die Vermutung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis durch überzeugende betriebliche Gründe entkräftet ist (Senatsurteil vom I R 111/03, BFHE 206, 437, 439, BStBl II 2005, 307, 308, m.w.N.). Ferner ist geklärt, dass dieser Grundsatz auch für Gesellschaften mit zwei oder drei Gesellschafter-Geschäftsführern und unabhängig davon gilt, ob die Vergütungen besondere Zuschläge enthalten oder nicht (Senatsbeschluss vom I B 69/06, BFH/NV 2007, 1192). Schließlich ist geklärt, dass der maßgebliche Veranlassungszusammenhang in erster Linie vom FG festgestellt werden muss (Senatsurteil in BFHE 206, 437, 439, BStBl II 2005, 307, 308). Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, diese Regeln in Frage zu stellen.

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Im Streitfall hat das FG eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der streitigen Vergütungen, bei deren Vorliegen eine vGA verneint werden könnte, nicht festgestellt. Es hat dazu u.a. darauf abgehoben, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin sowohl eine Tantieme als auch eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden seien und dass sie deshalb insbesondere nicht mit einem weiteren Arbeitnehmer vergleichbar seien, der nach Darstellung der Klägerin ebenfalls Überstundenvergütungen und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten hat. Die Klägerin zieht seine auf dieser Basis vorgenommene Würdigung zwar in Zweifel. Damit wendet sie sich aber letztlich nur gegen die Rechtsansicht des FG; auf diese Weise kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510; vom II B 74/07, BFH/NV 2008, 1871). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Hinweise der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte; auf nähere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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2. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hält die Klägerin deshalb für einschlägig, weil das angefochtene Urteil unter einem schwerwiegenden Rechtsfehler leide und deshalb im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung korrigiert werden müsse. Die Entscheidungsgründe enthielten umfangreiche Ausführungen zu im Streitfall nicht entscheidungserheblichen Fragen und spiegelten auf diese Weise das Bestreben wider, das Verfahren ohne Befassung mit dem konkreten Sachverhalt abzuschließen; auch der Verfahrensablauf habe ein darauf abzielendes Vorgehen des FG erkennen lassen. Diese Rüge geht ebenfalls fehl.

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Denn es trifft zwar zu, dass eine greifbar gesetzwidrige und in diesem Sinne willkürliche Entscheidung einen besonders schwerwiegenden Rechtsfehler enthält, dessen Vorliegen zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führt (BFH- Beschlüsse vom X B 90/07, BFH/NV 2008, 610; vom IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.). Ein solcher Fehler liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung Ausführungen enthält, deren Notwendigkeit möglicherweise unterschiedlich beurteilt werden kann. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob das Entscheidungsergebnis im Kern auf Erwägungen beruht, die sich zumindest bei großzügiger Betrachtung auf den jeweils maßgeblichen rechtlichen Rahmen zurückführen lassen. Dieser Anforderung wird das angefochtene Urteil gerecht. Das FG hat sich darin insbesondere an der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert und ist auf diesem Wege zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. Selbst wenn man mit der Klägerin annehmen wollte, dass eine abweichende Beurteilung ebenfalls möglich oder sogar naheliegend gewesen wäre, lässt sich daraus kein Grund für eine Zulassung der Revision ableiten.

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3. Einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sieht die Klägerin darin, dass das FG ihre Ausführungen und die von ihr beigebrachten Beweismittel nicht vollständig zur Kenntnis genommen und verwertet habe. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel davon auszugehen, dass das FG das Vorbringen der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (Senatsbeschluss vom I B 58/08, BFH/NV 2009, 176). Diese Vermutung greift im Streitfall durch. Anders wäre es nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass bestimmte entscheidungserhebliche Punkte außer Betracht geblieben sind. Solche Anhaltspunkte bestehen hier jedoch nicht, was ebenfalls keiner Begründung bedarf (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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4. Eine zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führende Divergenz hat die Klägerin nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Auch dazu wird auf weitere Ausführungen verzichtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 469 Nr. 3
DB 2010 S. 1484 Nr. 27
BAAAD-35578