BGH Beschluss v. - IX ZB 179/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 67/08 vom AG Göttingen, 74 IN 11/01 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Beschluss vom ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des und vom näher konkretisiert.

Auf Anregung des Sonderverwalters hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom dessen Befugnisse dahingehend erweitert, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befugnisse des Sonderverwalters von Verwaltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner hat das Amtsgericht in diesem Beschluss ausgesprochen, die Kassenführungsanordnung im Beschluss vom beziehe sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.

2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. , ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner Beschl. v. - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42; Braun-InsO/Kind, 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f.; Graeber/G. Pape ZIP 2007, 991, 998; ferner HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 92 Rn. 46; kritisch Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56 Rn. 3; differenzierend Jaeger/Gerhardt, InsO § 56 Rn. 81). Hieran ist festzuhalten. Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Untersuchungstätigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Sanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
ZIP 2010 S. 641 Nr. 13
KAAAD-35549