BGH Beschluss v. - IX ZB 177/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 69/08 vom AG Göttingen, 74 IN 11/01 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. in G. bestellt. Mit Be-schluss vom ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des und vom konkretisiert.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der Insol-venzverwalter möge die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Ei-des statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den . Zu diesem Termin ist der Insolvenzverwalter nicht erschienen.

Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom ange-ordnet, der Insolvenzverwalter habe die eidesstattliche Versicherung ab-zugeben. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde einge-legt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der In-solvenzverwalter gegen diesen Beschluss.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.

2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss (veröffentlicht in ZInsO 2008, 1144) zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des In-solvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.

Der von der Rechtsbeschwerde gezogene "Erst-recht-Schluss" aus § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO (Beschwerde gegen die Verhängung von Zwangsgeld) ist nicht berechtigt. Zum einen steht das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO einer Analogie entgegen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 6a). Eine Durchbrechung des Enumerationsprinzips wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich geschützten Bereich eingriffe (BGHZ 158, 212, 214 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, a.a.O. § 6 Rn. 71b). Davon kann hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - keine Rede sein. Zum andern handelt es sich bei der eidesstattlichen Ver-sicherung im Allgemeinen nicht einmal um ein (dem Zwangsgeld vergleichba-res) Zwangsmittel; vielmehr besteht darauf ein materiellrechtlicher Anspruch dessen, der Auskunft verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 69. Aufl. § 259 Rn. 12). Schon deswegen versagt das Postulat der Rechtsbeschwerde, "dass sich der Insolvenzverwalter, wenn gegen ihn ein Zwangsmittel ergriffen wird, dagegen immer mit der sofortigen Beschwerde wehren kann".

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
ZIP 2010 S. 383 Nr. 8
QAAAD-35547